03.08.2011 | Kommunikation mit dem Finanzamt
Planungssicherheit im Besteuerungsverfahren: Gestaltungen frühzeitig absichern lassen
von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
Oft geht es beim Streit mit dem FA gar nicht um die rechtliche Beurteilung an sich, sondern um den der Besteuerung zugrunde zu legenden Sachverhalt. Hat der Steuerpflichtige tatsächlich sämtliche Einnahmen erklärt oder ist das FA zur Zuschätzung berechtigt? Sind Aufwendungen wirklich ausschließlich betrieblich veranlasst? In solchen Fällen sollte man das Gespräch mit dem FA bereits vor Erlass des Steuerbescheides suchen. Auch bei Gestaltungen mit größeren steuerlichen Auswirkungen ist es besser, sich bereits im Vorfeld mit dem FA verbindlich abzustimmen. Und auch vor Gericht gilt die Devise: „Redet miteinander“.
1. Veranlagungs- und Einspruchsverfahren
Ein langer schriftlicher Schlagabtausch zwischen Steuerpflichtigem und FA sorgt schnell dafür, dass sich die Fronten verhärten. Dabei zeigt die Erfahrung, dass sich im persönlichen Gespräch je nach Streitgegenstand durchaus Einigungsmöglichkeiten ergeben. Die AO bietet hierzu eine Reihe von Möglichkeiten.
1.1 Anhörung Beteiligter (§ 91 AO)
Den ersten Einstieg zu einer gesprächsweisen einvernehmlichen Regelung mit dem FA bietet § 91 AO. Dieser verpflichtet die Finanzverwaltung im Regelfall, bei Abweichung von einem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen, diesem vor Erlass des Verwaltungsaktes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bereits hier sollte in geeigneten Fällen überlegt werden, das Problem an Amtsstelle zu erörtern. Gerade bei komplexen Sachverhalten macht dies Sinn, um schon im Vorfeld zu eruieren, welche Rechtspositionen die Finanzverwaltung vertritt und ob bzw. in welchen Bereichen Einigungspotenzial besteht.
Hinweis: Weicht die Finanzverwaltung zu Lasten des Steuerpflichtigen von der Steuererklärung ab, ohne den Steuerpflichtigen vorher anzuhören, ist der Steuerbescheid dadurch zwar fehlerhaft, der Fehler kann jedochdurch eine nachgeholte Anhörung geheilt werden (§ 126 Abs. 1 Nr. 3 AO). Unterbleibt eine erforderliche Anhörung und enthält der Steuerbescheid auch keine Erläuterungen zu den Abweichungen, ist dies ein Wiedereinsetzungsgrund (§ 126 Abs. 3 AO).
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