01.01.1995 · Fachbeitrag · Leserforum
Nachausschüttungsbeschlüsse in Handels- und Steuerrecht
| Wir sind im Anschluß an unseren Beitrag in 1/94: "(Vorab-)Ausschüttung vor Jahresende 94" (GStB 1/94 S. 1-3) nach Einzelheiten der handelsrechtlichen und steuerlichen Beurteilung von Nachausschüttungsbeschlüssen gefragt worden. Hierfür gilt: Handelsrechtlich dürfen Gewinnverteilungs-Beschlüsse nachträglich geändert werden. Gesellschafter sind nicht gehindert, in Rücklagen oder einen Gewinnvortrag eingestellte Beträge durch Änderung des Gewinnverteilungsbeschlusses für ein Geschäftsjahr zusätzlich auszuschütten. Da in diesen Fällen Posten der Handelsbilanz geändert werden müssen, ändert sich auch der bereits vorliegende Gewinnfeststellungsbeschluß. |
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