01.05.2007 | Limited und vGA
Die verdeckte Gewinnausschüttung bei der Ltd., Ltd. & Co. KG und der Ltd. & Still
Nach einer Untersuchung der Said Business School in Oxford wurden allein in 2004 und 2005 rund 21.000 deutsche Limiteds (Ltds.) gegründet. Zwar ist deren Gesamtzahl mit ca. 25.000 im Vergleich zu rund 1 Mio. GmbHs noch recht unbedeutend. Anders sieht es aber aus, wenn man die Neugründungen betrachtet. In 2005 betrug der Anteil der Ltds. an den Neugründungen mehr als 10 v.H. Folglich sollte sich jeder Steuerberater unbedingt mit dieser Rechtsform beschäftigen. In diesem Beitrag werden daher die rechtlichen und steuerlichen Unterschiede zwischen Ltd. und GmbH aufgezeigt und erläutert, welche Besonderheiten es bei der Ltd. bei vGA`s zu beachten gilt.
1. Besonderheiten und Risiken der Ltd. im Überblick
Seit den EuGH-Entscheidungen „Centros“ (9.3.99, DStRE 99, 414), „Überseering“ (5.11.02, GmbHR 02, 1137) und „Inspire Art“ (30.9.03, DB 03, 2219) ist zwar grundsätzlich geklärt, dass ein deutsches Unternehmen auch im Rechtskleid einer englischen Ltd. tätig werden darf. Diese „Gratwanderung“ zwischen zwei Rechtsordnungen führt in der Praxis aber zu zahlreichen Problemen. So ist für die Gründung, Gesellschafterstreitigkeiten, Kapitalersatzrecht und Liquidation englisches, für die Eintragung der Zweigniederlassung, für Steuern und Insolvenz hingegen deutsches Recht anzuwenden (vgl. LG Kiel, 20.4.06, GmbHR 06, 710). Die Zulässigkeit der Ltd. & Co. KG ist nach wie vor strittig (bejaht von h.M., siehe u.a. Wachter, GmbHR 06, 79, verneint von AG Bad Oeynhausen 15.3.05, GmbHR 05, 692).
Die Ltd. muss für ihre Tätigkeit in Deutschland eine deutsche Zweigniederlassung gründen. Sie hat sich daher mit den Handelsregistern in Deutschland und England auseinanderzusetzen (zu den speziellen Problemen bei der Eintragung siehe Klose-Mokroß, DStR 05, 971, 1013). Ferner hat die Ltd. in beiden Staaten steuerliche Erklärungspflichten.
In Deutschland sind eine Handels- und eine Steuerbilanz nach deutschem Recht aufzustellen. Laut OFD Hannover (15.4.05, FR 06, 193) soll aber eine § 4 Abs. 3-Rechnung zulässig sein, wenn die Zweigniederlassung nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen ist (a.A. Wachter, FR 06, 393, 399 m.w.N., da die Ltd. stets Bücher führt, nämlich nach englischem Recht!). Die daran anknüpfenden verwaltungstechnischen Probleme, viele rechtlich ungeklärte Detailfragen und nicht zuletzt hohe laufende Kosten für die doppelten Erklärungs- und Offenlegungspflichten veranlassen die meisten Autoren dazu, den Gebrauch der englischen Rechtsform für ausschließlich in Deutschland tätige Gesellschaften skeptisch zu beurteilen.
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