01.01.2006 | Lohnsteuer
Benzingutscheine, Job-Ticket, Geschenke – Was geht in der Praxis noch?
Für die meisten Arbeitnehmer ist die Höhe des Nettolohnes entscheidend. Daher werden Steuerberater immer wieder mit Fragen Ihrer Mandanten konfrontiert, wie man bei einem bestimmten Mitarbeiter ohne erheblichen Mehraufwand den Nettolohn erhöhen kann. Hierbei haben einige Arbeitgeber die faktische Steuerfreiheit bestimmter Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 S. 9 EStG entdeckt und die „44-EUR-Freigrenze“ als Gestaltungsmittel genutzt. „Benzingutscheine“ waren in der Vergangenheit das Steuersparmodell schlechthin, als sie noch als Sachbezüge galten. Auch das „gesponsorte“ Job-Ticket oder Gutscheine als Geburtstagsgeschenk an Arbeitnehmer sind in der Praxis weiterhin sehr verbreitet. Was noch geht und wo Vorsicht angebracht ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
1. Allgemein
Entscheidend für den Einsatz dieser faktischen Lohnsteuerbefreiung ist, dass es sich bei der Zuwendung an den Arbeitnehmer nicht um Barlohn, sondern um eine Sachzuwendung handelt. Während Barlohn mit seinem Nennwert in EUR bewertet wird (§ 8 Abs. 1 EStG; vgl. BFH 27.10.04, BStBl II 05, 135), müssen Sachbezüge betragsmäßig in einem Geldwert ausgedrückt werden. Hierfür sehen Gesetzgeber und Finanzverwaltung folgende Bewertungsmaßstäbe vor:
- Einzelbewertung nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG
- Bewertung der Dienstwagengestellung nach § 8 Abs. 2 S. 2-5 EStG
- Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte (§ 8 Abs. 2 S. 6und 7 EStG)
- Bewertung von Sachbezügen mit Durchschnittswerten (§ 8 Abs. 2 S. 8 EStG)
- Bewertung von Belegschaftsrabatten (§ 8 Abs. 3 EStG)
Einzeln bewertete – steuerbare und steuerpflichtige – Sachbezüge sind im Lohnsteuerabzugsverfahren nur zu erfassen, wenn nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ein Vorteil von insgesamt 44 EUR monatlich je Arbeitnehmer überschritten wird (§ 8 Abs. 2 S. 9 EStG). Diese Freigrenze gilt hingegen nicht für Sachbezüge, die nach einem anderen Maßstab bewertet werden. Im Umkehrschluss werden bei der Beantwortung der Frage, ob die 44-EUR-Freigrenze eingehalten ist, nur die einzeln bewerteten Sachbezüge einbezogen.
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