01.12.2006 | Lohnsteuer
Ermessensfehler bei der Lohnsteuerhaftung: In folgenden Fällen sollten Sie sich wehren
Nach § 38 Abs. 2 S. 1 EStG ist der Arbeitnehmer zwar Schuldner der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber hat diese aber als sogenannter Entrichtungsschuldner vom Gehalt des Arbeitnehmers einzubehalten, beim Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und abzuführen. Nach § 42d Abs. 1 EStG haftet er grundsätzlich auch für diese Lohnsteuer. Welche „Spielregeln“ das Finanzamt bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme des Arbeitgebers zu beachten hat und in welchen Fällen Sie als Berater dagegen angehen sollten, wird in diesem Beitrag erläutert.
1. Allgemeines
Mit Haften ist grundsätzlich das Einstehen für eine fremde Steuerschuld gemeint. Da der Arbeitgeber bei der Lohnsteuer nach § 42d Abs. 1 EStG aber für eine eigene Zahlungspflicht einzustehen hat, greift diese Definition hier nicht. Gleichwohl geht der BFH auch bei der Inanspruchnahme des Arbeitgebers von einer Haftung aus (BFH 7.3.06, BFH/NV 06, 1378). Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind nach § 42d Abs. 3 EStG Gesamtschuldner.
Meldet der Geschäftsführer einer GmbH als Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht an oder führt er die angemeldete Lohnsteuer nicht ab, kommt neben § 42d EStGauch eine Haftung nach §§ 34, 69 AO in Betracht. Weiterhin können Lohnsteuerrückstände auch nach § 167 AO durch einen Nachforderungsbescheid im Schätzungswege geltend gemacht werden. Die Finanzbehörde hat also drei Möglichkeiten, den Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen (BFH 7.7.04, BFH/NV 05, 357; zur Kritik s. Drüen, DB 05, 299). Der Weg über § 167 Abs. 1 AO ist der einfachste, da er keine Ermessens- und Verschuldensprüfung voraussetzt.
Erfolgt die Inanspruchnahme nach § 42d Abs. 1 EStG, ist zu beachten, dass es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt. Ein Verschulden des Arbeitgebers wird nicht verlangt (h.M. Tipke/Kruse AO FGO, § 191 Tz. 54 m.w.N..; a.A. Schmidt-Drenseck, EStG, 25. Aufl. 06, § 42d Tz. 7). Gleichwohl ist ein nur geringfügiges Verschulden des Arbeitgebers auch bei einer Haftung nach § 42d EStG im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.
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