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  • 01.04.2006 | Lohnsteuer

    Reisekosten: Das neue BMF-Schreiben zur Einsatzwechseltätigkeit

    von Dipl.-Finw. Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf

    Das steuerliche Reisekostenrecht hat durch die Rechtsprechung des BFH vom 11.5.05 (DStR 05, 1398) sowie das hierzu ergangene BMF-Schreiben vom 26.10.05 (BStBl I, 960) weitreichende Änderungen erfahren. Es wird unterschieden zwischen Einsatzwechseltätigkeiten mit auswärtiger Übernachtung und solchen mit täglicher Rückkehr nach Hause. Der BFH hatte entschieden, dass durch den Bezug einer Unterkunft an einer vorübergehenden beruflichen Tätigkeitsstätte nun zeitlich unbeschränkt eine Auswärts­tätigkeit vorliegt. Eine Umdeutung in eine „Doppelte Haushaltsführung“, wie es vormals geschah, erfolgt jetzt nicht mehr. Die Finanzverwaltung ist dieser Rechtsprechung gefolgt. Die mit einer solchen Auswärtstätigkeit verbundenen Fahrt- und Übernachtungskosten sind daher in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar bzw. können steuerfrei erstattet werden. Tagegelder sind allerdings nunmehr auf einen Erstattungszeitraum von drei Monaten beschränkt. Nachfolgend werden die Konsequenzen für die Abrechnung in der Praxis dargestellt. 

    1. Musterfall

    Der ledige Arbeitnehmer A wohnt noch bei seinen Eltern in Köln. Er führt dort keinen eigenen Hausstand. Im Rahmen seiner Einsatzwechseltätigkeit ist er für ein halbes Jahr in München tätig. Der Arbeitgeber hat ihm in der Nähe seines Einsatzortes in München eine Wohnung zur Verfügung gestellt. Außerdem wird ihm ein Dienstwagen für Privatfahrten, für die Fahrt von der Wohnung am Beschäftigungsort zum Einsatzort (20 Km) und für die Familienheimfahrten (600 Km) zur Verfügung gestellt. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt. Der inländische Listenpreis des Fahrzeugs beträgt 30.000 EUR. Ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte soll – soweit möglich – zu Lasten des Arbeitgebers pauschal mit 15 v.H. lohnversteuert werden. 

    2. Lösung

    Arbeitnehmer A, der typischerweise an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten beruflich tätig ist und am Ort einer solchen auswärtigen Tätigkeitsstätte (hier: München) eine Unterkunft bezieht, übt keine doppelte Haushaltsführung mehr aus (BFH, BStBl II 05, 782 und BStBl II 05, 793). Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur noch dann vor, wenn eine Unterkunft am Ort der dauerhaft angelegten regelmäßigen Arbeitsstätte unterhalten wird (Seifert, StuB 05, 863). 

     

    Damit kann hier eine Abrechnung nach den Grundsätzen der Einsatzwechseltätigkeit zeitlich unbefristet erfolgen. Dabei sind die Besonderheiten der jeweiligen Reisekostenart (Fahrtkosten, Tagegelder, Übernachtungs- und Reisenebenkosten) zu beachten. Was bei der Abrechnung in der Praxis zu beachten ist, haben wir in der folgenden Checkliste für Sie zusammengefasst: