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  • 08.03.2011 | Lohnsteuer

    Tankkarten, Benzin- und Geschenkgutscheine: BFH eröffnet neue Gestaltungsmöglichkeiten

    von Dipl.-Finw. Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf

    In der lohnsteuerlichen Gestaltungsberatung spielen Steuerbefreiungs- und -pauschalierungstatbestände eine große Rolle. So kommt z.B. die 44-EUR-Freigrenze nur dann zur Anwendung, wenn der Beschäftigte eine Sachzuwendung - nicht aber Barlohn - vom Arbeitgeber erhält. Bei der Ausgabe von Gutscheinen legt die Finanzverwaltung den Begriff Sachzuwendung bislang äußerst restriktiv aus. Doch die jüngste BFH-Rechtsprechung schafft hier praktikablere Lösungen und eröffnet neue Gestaltungsspielräume (BFH 11.11.10, VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 40/10, VI R 41/10).  

    1. Allgemeines zum Anwendungsbereich

    Die Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachzuwendung ist lohnsteuerlich insbesondere in folgenden Fällen bedeutsam:  

     

    a. Mit dem Marktpreis zu bewertende individuell steuerpflichtige Sachzuwendungen bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 S. 9 EStG).

     

    b. Nicht lohnsteuerbare Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 EUR, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden (R 19.6 Abs. 1 S. LStR 2011).

     

    c. Mahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit können mit dem (günstigen) amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden, wenn der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung hin ein Dritter die Mahlzeit aus besonderem Anlass an den Mitarbeiter abgibt (R 8.1 Abs. 8 LStR 2011). Es muss also eine Sachzuwendung vorliegen.

     

    d. Gestellungen von Dienstwagen an Mitarbeiter sind nach § 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 EStG (Ein-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuchmethode) zu erfassen. Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hingegen dessen eigene Kosten, liegt Barlohn vor (H 8.1 (9-10) LStH 2011).