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  • 09.03.2009 | Lohnsteuer

    Vergünstigte Arbeitgeberdarlehen: Zinsvorteile als „Geschenk“ für gute Mitarbeiter

    von StB Dipl.-Finw. Michael Seifert, Troisdorf

    Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern mitunter günstige Darlehen, um ihnen etwas Gutes zu tun. Der geldwerte Vorteil aus einem solchen Darlehen kann bei dem Beschäftigten schnell zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, wenn das Darlehen unverzinslich oder niedrig verzinst gewährt wird. In welchen Grenzen eine steuerfreie Zuwendung möglich ist und worauf im Einzelnen - auch bei Kleindarlehen - zu achten ist, wird nachstehend erläutert.  

    1. Was heißt „Arbeitgeberdarlehen“?

    Das BMF hat jüngst umfangreich zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen Stellung bezogen (BMF 1.10.08, IV C 5 - S 2334/07/0009, BStBl I 08, 892) und dabei auch einige Begrifflichkeiten geklärt. Mit Arbeitgeberdarlehen bezeichnet man die Überlassung von Geld durch den Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten an den Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Darlehensvertrags. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung als Darlehen, sondern auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an. Nach der Verwaltungsauffassung fallen unter den Anwendungsbereich „Arbeitgeberdarlehen“ insbesondere nicht:  

     

    • Reisekostenvorschüsse,
    • ein vorschüssiger Auslagenersatz (steuerfrei gem. § 3 Nr. 50 EStG) (Arbeitnehmer soll hiermit Ausgaben im Auftrag oder für Rechnung des Arbeitgebers tätigen),
    • als Arbeitslohn zufließende Lohnabschläge und Lohnvorschüsse, sofern es sich bei Letzteren nur um eine abweichende Vereinbarung über die Bedingungen der Zahlung des Arbeitslohns handelt.

     

    Hinweis: Diese Voraussetzung ist beispielsweise bei Gehaltsvorschüssen im öffentlichen Dienst nach den Vorschussrichtlinien des Bundes oder entsprechenden Richtlinien der Länder nicht erfüllt, so dass entsprechende Gehaltsvorschüsse unter den Anwendungsbereich „Arbeitgeberdarlehen“ fallen.

    2. Wie wird der geldwerte Zinsvorteil ermittelt?

    Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens ist zu unterscheiden zwischen  

    • einer Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG nach den Regelungen zum sog. Rabattfreibetrag (wenn z.B. ein Sparkassenangestellter ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen erhält).