01.12.2006 | Lohnsteuer
Wichtige Praxishinweise zur ab dem VZ 2007 gültigen neuen Entfernungspauschale
Am 1.1.07 tritt das Steueränderungsgesetz 2007 in Kraft. Damit wird die Entfernungspauschale bekanntlich erheblich beschnitten. Die auf den ersten Blick einfach anmutende Regelung hat in der Praxis erhebliche „Nebenwirkungen“. So sind Unfallkosten auf dem Weg zur Arbeit ab 2007 nicht mehr abziehbar, und auch bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden Steuerpflichtige künftig schlechter gestellt. Die Auswirkungen der Neuregelung werden nachfolgend anhand von Beispielen dargestellt.
1. Allgemeines
Mit Einführung des „Werkstor-Prinzips“ wird die Entfernungspauschale von 0,30 EUR ab 2007 erst ab dem 21. Entfernungskilometer berechnet. Der Abzug erfolgt dabei nicht mehr als Werbungskosten, sondern nur noch wie Werbungskosten (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG). Die Aufwendungen werden also technisch wie Werbungskosten behandelt, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR wird insoweit verbraucht. Auch bei der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte (§ 39a Abs. 1 Nr. 1 EStG) wird die Entfernungspauschale wie „echte“ Werbungskosten angerechnet. Die Pauschale wirkt sich bei der Einkünfteberechnung und im Lohnsteuerermäßigungsverfahren somit nur aus, soweit sie zusammen mit anderen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigt.
2. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel konnten bis zum VZ 2006 in tatsächlicher Höhe erfasst werden, wenn sie die im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale überschritten (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG). Diese für Steuerpflichtige günstige Regelung entfällt ab dem VZ 2007.
3. Arbeitgeberzahlungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
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