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  • 06.07.2009 | MoMiG und Finanzmarktstabilisierungsgesetz

    Neue rechtliche Rahmenbedingungen in der Unternehmenskrise

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, Mediator (CfM), Köln

    Ende des vergangenen Jahres sind in großem Umfang gesellschaftsrechtliche Bestimmungen novelliert worden. Vor allem durch das am 1.11.08 in Kraft getretene MoMiG haben das GmbHG, in geringerem Umfang auch das AktG und die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen des HGB grundlegende Veränderungen erfahren. Dabei sind viele in der Unternehmenskrise besonders relevante Bestimmungen grundlegend geändert worden. Was Sie als Steuerberater „im Krisenfall“ wissen sollten, wird nachfolgend dargestellt.  

    1. Neufassung des Überschuldungsbegriffs

    Für die Definition des Überschuldungsbegriffs hat neben dem MoMiG auch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) eine wichtige Veränderung gebracht. Art. 5 FMStG hat § 19 Abs. 2 InsO neu gefasst. Nunmehr liegt eine Überschuldung nicht vor, wenn „die Fortführung des Unternehmens … nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich“ ist. Damit ist der Gesetzgeber zu dem Überschuldungsverständnis zurückgekehrt, das vor Inkrafttreten der InsO vorherrschte („zweistufig modifizierter Überschuldungsbegriff“). Danach liefert die Fortführungsprognose nicht nur die Bewertungsprämisse für die Wertansätze im Überschuldungsstatus - wie nach Inkrafttreten der InsO -, sondern sie hat eigenständige Bedeutung neben der rechnerischen Überschuldung.  

     

    Liegt eine positive Fortführungsprognose vor, kann auf den Überschuldungsstatus verzichtet werden. Ist die Fortführungsprognose negativ, ist diese neben der rechnerischen Überschuldung kumulative Tatbestandsvoraussetzung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung. Der Stellenwert der Fortführungsprognose ist dadurch deutlich gestärkt, die Relevanz des Überschuldungsstatus hingegen merklich abgeschwächt worden.  

     

    Der Gesetzgeber wollte damit „das ökonomisch völlig unbefriedigende Ergebnis“ vermeiden, „dass auch Unternehmen, bei denen die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie weiter erfolgreich am Markt operieren können, zwingend ein Insolvenzverfahren durchlaufen müssen“ (Gesetzentwurf der Koalitionsfraktion vom 14.10.08, BT-Drs. 16/10600).