04.10.2010 | Unternehmenssanierung
Die Sanierungsinstrumente Rangrücktritt und Forderungsverzicht optimal einsetzen
von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediator (CfM), Köln
Obwohl die Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise bislang in Deutschland nicht so deutlich hervorgetreten sind, wie zunächst erwartet, befinden sich viele Unternehmen in einer existenzbedrohenden Situation. Zahlreiche Geschäftsführer, Vorstände und Gesellschafter stellen sich daher die Frage, ob ihre Gesellschaft insolvenzreif ist bzw. wie eine Insolvenzreife verhindert, respektive beseitigt werden kann. Je nach Lage der Dinge können die Instrumente des Rangrücktritts und des Forderungsverzichts hier die Rettung bedeuten.
1. Rangrücktritt
Bis zum Inkrafttreten der Änderungen der Insolvenzordnung durch das MoMiG war im Zusammenhang mit Rangrücktritten eine Unterscheidung zwischen Drittverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern erforderlich. Grundlage dafür war eine Entscheidung des BGH (8.1.01, II ZR 88/99). Darin hatte dieser erklärt, dass Gesellschafterforderungen im Rahmen der Überschuldungsprüfung nur dann nicht berücksichtigt werden müssen, wenn sie Gegenstand eines qualifizierten Rangrücktritts sind, sie also auf den Rang statuarischen Eigenkapitals herabgestuft werden.
§ 19 Abs. 2 S. 2 InsO - dessen derzeitige Fassung aktuell bis zum 31.12.13 befristet ist - bestimmt nun, dass Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, und für die gemäß § 39 Abs. 2 InsO zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen vereinbart ist, bei der Beurteilung der rechnerischen Überschuldung nicht zu berücksichtigen sind. Solange diese Vorschrift in Kraft ist, ist also ein qualifizierter Rangrücktritt auch für Gesellschafterforderungen in den Rang des statuarischen Eigenkapitals nicht mehr erforderlich (Scholz-K. Schmidt, GmbHG, 10. Aufl. 2010, §§ 32a/b a.F., Nachtrag MoMiG, Rz. 39; Dahl/Schmitz, NZG 09, 567, 569).
Da durch das MoMiG in § 39 Abs. 2 InsO eine Auslegungsregel eingeführt wurde, nach der Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, im Zweifel nach den in § 39 Abs. 1 InsO bezeichneten Forderungen zu berichtigen sind, reicht auch für Gesellschafterforderungen eine Rangrücktrittsvereinbarung ohne jeden spezifizierenden Zusatz (Scholz/K. Schmidt, a.a.O.).
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