06.07.2009 | Musterfall
Die Einbringung einer atypischen stillen Beteiligung in eine GmbH
von Dr. Helmar Fichtelmann, Ansbach
Als Alternative zu anderen Gesellschaftsformen erfreut sich die GmbH & Still immer größerer Beliebtheit. Eine stille Gesellschaft ist eine Personengesellschaft, die - im Unterschied etwa zur KG - kein Gesamthandsvermögen besitzt, sondern bei der der Stille die Einlage in das Vermögen des Inhabers leistet. Steuerlich interessant ist vor allem die atypisch stille Beteiligung an einer GmbH (Verrechnung von Verlustzuweisungen; Beteiligungskonstrukt bei fehlenden Organschaft-Möglichkeiten), da nur hier eine steuerliche Mitunternehmerschaft vorliegt. Wie sich dieses Konstrukt in der Praxis nutzen lässt, zeigt der folgende Musterfall.
1. Sachverhalt
A ist alleiniger Gesellschafter und alleiniger, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der stetig wachsenden A-GmbH. Die GmbH hat ein Stammkapital von 500.000 EUR. Um ihr rasantes Wachstum finanzieren zu können, ist die GmbH schon 2002 eine stille Gesellschaft mit B eingegangen. Die vereinbarte Barleistung von 100.000 EUR wurde erbracht. B ist mit 5 % am Gewinn und Verlust beteiligt. Als Gewinn bzw. Verlust gilt der Betrag, der der Besteuerung zu Grunde gelegt wird. Die Dauer der stillen Gesellschaft wurde nicht geregelt.
Um weiteren Kapitalbedarf zu decken, geht die GmbH 2006 auch noch eine stille Gesellschaft mit C ein, dem Schwager von A. C legt 150.000 EUR in bar ein und überlässt der GmbH für die Dauer der Gesellschaft ein Patent zur Nutzung, dessen Wert mit 60.000 EUR veranschlagt wird, so dass die Einlage insgesamt 210.000 EUR beträgt. Im Übrigen wird geregelt, zu welchen Geschäften die Zustimmung des C erforderlich ist. Hinsichtlich der Beteiligung an den stillen Reserven und am Gewinn und Verlust wird Folgendes vereinbart:
§ : Der stille Gesellschafter ist im Umfang der vereinbarten Gewinnbeteiligung an den stillen Reserven beteiligt, die seit Beginn der stillen Beteiligung entstehen.
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