01.11.2005 | Musterfall
Die steuerschonende „Umwandlung“ einer Gütergemeinschaft
Im folgenden Musterfall geht es um die steuerrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Folgen einer Umwandlung, wenn Eheleute Gütergemeinschaft vereinbart haben und den gewerblichen Bereich aus dieser Gütergemeinschaft herausnehmen wollen. Untersucht wird nachfolgend, ob sich dies steuerlich günstiger durch Gründung einer GmbH, einer GmbH & Co. KG oder aber einer Betriebsaufspaltung realisieren lässt.
1. Sachverhalt
Die in gesicherten Vermögensverhältnissen lebenden Ehegatten Karl und Emilie Reich haben durch Ehevertrag vom 29.8.95 gemäß § 1415 BGB Gütergemeinschaft (GG) vereinbart. Karl Reich betreibt unter seinem Namen, unter dem er auch als Firma im Handelsregister eingetragen ist, ein Baugeschäft. Seine Ehefrau führt im eigenen Namen eine psychotherapeutische Praxis. Folgende Gegenstände sind vertraglich zum Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB) erklärt worden:
1.1 Karl Reich
Bei Karl Reich zählt das bebaute Grundstück Fl. Nr. 115 der Gemeinde X zum Vorbehaltsgut. Das Grundstück weist eine Fläche von 3000 qm aus. Das Gebäude dient zu 40 v.H. dem Bauunternehmen als Bürogebäude. Zu 15 v.H. wird es von der Ehefrau für deren Praxis genutzt. Der vertraglich festgelegte monatliche Mietpreis beträgt 400 EUR. Der Rest ist als Wohnung an Arbeitnehmer des Ehemannes vermietet. Das Grundstück einschließlich Gebäude wird zu 100 v.H. im Betriebsvermögen des Karl Reich ausgewiesen.
1.2 Emilie Reich
Das Grundstück Fl. Nr. 231 von 2000 qm hat die Ehefrau von ihrem Vater mit der Bestimmung geschenkt bekommen, dass es Vorbehaltsgut sein soll (§ 1415 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Das unbebaute Grundstück dient dem Gewerbebetrieb des Ehemannes als Lagerfläche für Baumaterial und als Stellplatz für Baumaschinen. In einem Mietvertrag ist eine monatliche Miete von 500 EUR vereinbart.
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