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  • 01.08.1996 · Fachbeitrag · Musterfall

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Darlehensverträgen

    | Der alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer GmbH, der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, hat unregelmäßig immer wieder private Aufwendungen vom Bankkonto der GmbH beglichen. Diese Zahlungen wurden in der Finanzbuchhaltung auf einem Verrechnungskonto erfaßt und mit 9 Prozent p.a. verzinst. Rückzahlungen wurden in der Vergangenheit nicht geleistet, sind jedoch beabsichtigt. Der GGf hat die Auszahlungen aufgrund von mündlich (konkludent) begründeten Darlehensverhältnissen vorgenommen. Schriftliche Vereinbarungen liegen nicht vor. Das Finanzamt möchte jetzt einen Darlehensvertrag sehen. Der GGf fragt seinen steuerlichen Berater, ob die Auszahlung oder die Verzinsung des Darlehens aufgrund der mangelnden Schriftform zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. Weiterhin fragt er seinen steuerlichen Berater, ob die Darlehensverträge mit steuerlicher Anerkennung für die Vergangenheit heute schriftlich niedergelegt werden können. |