02.07.2010 | Neue Geschäftsfelder für Steuerberater
Zusätzliche Beratungsfelder für Steuerberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
von Tim Lühn, RA StB FAStR, Lingen/Ems und Thomas Arens StB Dipl.-BW (FH), Olpe
Nach dem zum 1.7.08 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) bleibt die Rechtsberatung als Haupttätigkeit den Rechtsanwälten vorbehalten. Aber auch Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bieten sich völlig neue Möglichkeiten. Sie dürfen nun bestimmte Rechtsberatungsleistungen als Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit erbringen und können ihren Mandanten damit künftig Lösungen „aus einer Hand“ anbieten. Was noch erlaubt ist und was nicht, ist eine gefährliche Gratwanderung. Grund genug, die Chancen und Risiken genau „unter die Lupe zu nehmen“.
1. Begriff der Rechtsdienstleistung
Nach § 2 Abs. 1 RDG ist eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nicht zu den Rechtsdienstleistungen zählen hingegen die bloße schematische Rechtsanwendung, die Erteilung allgemeiner (nicht einzelfallbezogener) Rechtsauskünfte, die Überlassung von Musterverträgen, die bloße Mitwirkung an einem Vertragsabschluss oder die Vertragskündigung durch formularmäßige Erklärungen (BT-Drs. 16/3655, S. 27).
Auch die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen fällt nicht unter den Begriff der Rechtsdienstleistungen. Selbst die Erstattung eines rechtswissenschaftlichen Gutachtens im Einzelfall stellt nur dann eine erlaubnispflichtige Rechtsberatung dar, wenn dem Mandanten neben der wissenschaftlichen Prüfung aller Pro- und Contra-Argumente eine konkrete Handlungsempfehlung mitgeteilt wird. Nicht erlaubnispflichtig ist dagegen die Wiedergabe der wissenschaftlichen Überlegungen, anhand derer der Mandant die Richtigkeit des Ergebnisses selbst nachvollziehen kann.
2. „Annexkompetenz“ eröffnet Steuerberatern neue Wege
Nach dem RDG sind aber auch Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild dieser anderen Tätigkeit gehören (§ 5 Abs. 1 S. 1 RDG). Damit stellt § 5 RDG den zentralen Erlaubnistatbestand für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer dar, Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung zu ihrer Haupttätigkeit zu erbringen.
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