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  • 06.06.2011 | Neues BMF-Schreiben

    Beratungsbrennpunkt „Arbeitszimmer“: Aktuelle Rechtslage und Gestaltungshinweise

    von StBin Dipl.-Fwin (FH) Jutta Liess, Traunreut

    Aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 6.7.10 hat der Gesetzgeber im JStG 2010 den begrenzten Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer rückwirkend ab 2007 wieder zugelassen, wenn für die darin ausgeübte berufliche bzw. betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese „Rolle rückwärts“ des Gesetzgebers hat die Finanzverwaltung dazu veranlasst, ihre bisherigen Aussagen auf den Prüfstand zu stellen (BMF 2.3.11, IV C 6 - S 2145/07/1002). Der Beitrag bringt die Neuerungen auf den Punkt und bezieht auch die umfassende Rechtsprechung zum Beratungsbrennpunkt „Arbeitszimmer“ mit ein.  

    1. Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Weil nur das häusliche Arbeitszimmer den Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG unterliegt, Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer hingegen uneingeschränkt abziehbar sind, ist eine genaue Abgrenzung in diesem Bereich äußerst wichtig.  

     

    1.1 Zur Häuslichkeit des Arbeitszimmers

    In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Raum in der Regel dann, wenn er zur privat genutzten Wohnung inklusive „Zubehörräumen“ gehört.  

     

    • Kritisch sind hier Räume im Keller bzw. auf dem Dachboden. Der BFH bejaht die Häuslichkeit jedoch bei unmittelbarer Nähe zu den privaten Wohnräumen, wenn Arbeits- und Wohnbereich als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind (BFH 10.6.08, VIII R 52/07 m.w.N.; so auch BMF 2.3.11, Rz. 3). Bei einem Ein- oder Zweifamilienhaus fallen diese Räume damit grundsätzlich in den Bereich der Häuslichkeit.

     

    • Bei einem Mehrfamilienhaus unterscheidet der BFH jedoch penibel:
    • Wurde z.B. ein Hobbyraum im Keller zusammen mit der eigentlichen Wohnung angemietet und gehört er damit rechtlich zur Privatwohnung, stellt dieser Raum bei betrieblicher bzw. beruflicher Nutzung ein häusliches Arbeitszimmer dar (BFH 26.2.03, VI R 130/01). Unterschiedliche Stockwerke sind hier unmaßgeblich. Das wurde für ein Arbeitszimmer im Dachgeschoss entschieden, das zum Sondereigentum der zwei Stockwerke tiefer gelegenen Privatwohnung gehörte (BFH 4.5.10, VIII B 63/09).