01.08.2005 | Nichtanwendungserlass des BMF
Abfärbewirkung durch Beteiligungseinkünfte bei vermögensverwaltenden GbR
Der IX. Senat des BFH entschied mit Urteil vom 6.10.04 (IX R 53/01, Abruf-Nr. 042953), dass gewerbliche Beteiligungseinkünfte die übrigen Einkünfte der Gesellschafter einer ansonsten lediglich vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft nicht „infizieren“. Der IV. Senat stimmte auf Anfrage des IX. Senats der Abweichung von seinem früheren Urteil (BFH 8.12.94, BStBl II 96, 264) mit der Maßgabe zu, dass die Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (Obergesellschaft) aus der Beteiligung an einer anderen gewerblich tätigen Personengesellschaft (Untergesellschaft) nicht zur Gewerblichkeit der gesamten Einkünfte der Obergesellschaft führen (vgl. hierzu auch Kreft, GStB 05, 9 f.). Das BMF wies die Finanzverwaltung aber nunmehr mit Schreiben vom 18.5.05 (BMF IV B 2 - S 2241 - 34/05, Abruf-Nr. 051523) an, die Grundsätze der geänderten BFH-Rechtsprechung nicht anzuwenden. Zur Begründung führte es unter anderem Übergangsschwierigkeiten an, die bei einer Anwendung entstünden. Nachfolgend werden die praktischen Konsequenzen der neuen Rechtsprechung dargestellt und aufgezeigt, wie man auf den Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung reagieren sollte.
1. Sachverhalt 1
Die lediglich vermögensverwaltend tätige M&M GbR vermietete dauerhaft fünf Grundstücke zu Wohnzwecken. Sie ist als Kommanditistin zu 70 v.H. an der gewerblich tätigen Maschinenbau-KG beteiligt. Das Kapitalkonto der Beteiligung an der KG beträgt 250.000 EUR, der Teilwert 400.000 EUR. Die M&M GbR veräußert zum 30.6.05 ihren KG-Anteil für 400.000 EUR sowie eines der fünf Grundstücke (stille Reserven 100.000 EUR, Anschaffung 1.1.93) an den A.
- Die M&M GbR möchte wissen, welche steuerlichen Auswirkungen dieser Sachverhalt hat.
- Außerdem soll geprüft werden, ob die Bilanzen, die sie für die Jahre bis 2004 aufgestellt hat, sowie die bekannt gegebenen Feststellungsbescheide für die Vorjahre bis 2004, noch änderbar sind. Die Bescheide bis 2003 sind bestandskräftig, der Feststellungsbescheid und der Gewerbesteuermessbescheid für 2004 stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
2. Lösung
Im Ausgangsfall könnte sich die geänderte Rechtsprechung positiv für die Gesellschafter der M&M GbR auswirken. Denn die Gesellschafter erzielen hiernach keine gewerblichen Einkünfte mehr, die Veräußerung des Grundstücks (= Privatvermögen) erfolgt außerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG und ist somit nicht steuerpflichtig.
2.1 Die Infektionswirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
Wird in einer Personengesellschaft eine teils gewerbliche, teils nichtgewerbliche (freiberufliche, land- und forstwirtschaftliche oder vermögensverwaltende) Tätigkeit ausgeübt, gilt die Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG allerdings in vollem Umfang als Gewerbebetrieb („Abfärberegelung“). Auch nichtgewerbliche (z.B. freiberufliche) Einkünfte einer Personengesellschaft werden dann kraft Gesetzes gewerbesteuerpflichtig (vgl. § 7 GewStG). Das Halten eines Anteils an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft zog nach bisher herrschender Auffassung für die nicht gewerblich tätige Obergesellschaft nach sich, dass ihre gesamte Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewerbebetrieb galt (BFH 8.12.94, BStBl II 96, 264).
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