01.02.2002 · Fachbeitrag · Niedersächsisches FG
Gerichtskostenfreiheit bei der Zurücknahme eines AdV-Antrags
| Ein Berichterstatter des 7. Senats des Niedersächsischen FG hat mit einem unanfechtbaren Beschluss vom 17.8.01 wie folgt entschieden: Bei der Zurücknahme eines gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen. Denn wenn bei der Einstellung des Klageverfahrens die Gerichtskosten entfallen, muss dies konsequenterweise und erst recht für das Nebenverfahren über die AdV gelten, das „entsprechend“ § 72 Abs. 2 S. 2 FGO ebenfalls eingestellt wird ( Nieders. FG 17.8.01, 7 KO 1/01). (Abruf-Nr. 011478) |
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