01.08.2007 | Niedersächsisches FG
Keine Werbungskosten bei Finanzierung einer Steuernachzahlung
Muss ein Steuerpflichtiger z.B. im Anschluss an eine Betriebsprüfung Steuern nachzahlen, so ist der Nachzahlungsbetrag nach § 233a AO zu verzinsen. Nach Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. kommt ein Sonderausgabenabzug der Zinsen nicht mehr in Betracht. Auf der anderen Seite werden Steuererstattungen ebenfalls gemäß § 233a AO verzinst; die Erstattungszinsen führen jedoch zu Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (so zuletzt BFH/NV 06, 527). Erstmals hat sich nun ein Finanzgericht mit der Frage befasst, ob Schuldzinsen, die für die Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung angefallen sind, Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein können, wenn der Nachzahlungsbetrag später zurückerstattet wird und entsprechende Erstattungszinsen ausgezahlt werden (Nieders. FG 28.2.07, 12 K 645/04, 12 K 646/04, n.v., Rev. zugelassen, Abruf-Nr. 072393). |
Sachverhalt
Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann hatten für die Jahre 1996 bis 1998 erhebliche Steuernachzahlungen zu leisten, weil das Finanzamt eine Steuervergünstigung nach § 7h EStG im Feststellungsverfahren einer GbR, an der die Klägerin beteiligt war, zunächst nicht anerkannte. Die Nachzahlungen wurden fremdfinanziert. Dabei wurden die Darlehensvaluten aus zwei Darlehensverträgen auf ein Girokonto ausgezahlt, von dem dann die ESt-Nachzahlungen an das Finanzamt geleistet wurden. Nachdem die Klage gegen den angefochtenen Feststellungsbescheid erfolgreich war, änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 1996-1998 und setzte Erstattungszinsen fest, die die Klägerin auch als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuerte. Die von der Klägerin in den Streitjahren 2001 und 2002 gezahlten Schuldzinsen ließ das Finanzamt jedoch nicht zum Werbungskostenabzug zu. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Anmerkungen
Das FG ist zu der Auffassung gelangt, dass Zinsen zur Finanzierung einer Steuerschuld grundsätzlich keine Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 EStG sein können. Die Darlehensaufnahmen der Klägerin seien ausgelöst durch die sich aus den Einkommensteuerbescheiden 1996 bis 1998 ergebenden Nachzahlungen. Diese Einkommensteuern seien aber als eine nach den persönlichen Verhältnissen der Klägerin bemessene und den Vermögenszuwachs belastende Steuer nicht der Erwerbssphäre, sondern der Privatsphäre der Klägerin zuzuordnen. Kann die Einkommensteuer daher grundsätzlich nicht Werbungskosten oder Betriebsausgabe sein, so könne für die im Zusammenhang mit der Finanzierung der Einkommensteuerschuld angefallenen Schuldzinsen nichts anderes gelten.
Im Hinblick darauf, dass der BFH in den Beschlüssen vom 10.8.05 (BFH/NV 06, 47) und vom 13.12.05 (BFH/NV 06, 740) zu erkennen gegeben hat, dass Nachzahlungszinsen grundsätzlich zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führen können, hat das FG die Nichtabziehbarkeit der Schuldzinsen noch weiter begründet:
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