01.09.2004 · Fachbeitrag · Niedersächsisches FG
Kindergeldanspruch trotz Nebentätigkeiten
| Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, besteht ein Kindergeldanspruch, wenn sich das Kind in Berufsausbildung befindet und nur über ein geringes Einkommen verfügt (§ 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG). Hochschulausbildungen rechnen grundsätzlich zur Berufsausbildung. Das Niedersächsische FG hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob der während des Studiums grundsätzlich bestehende Kindergeldanspruch durch eine Nebentätigkeit in der studentischen Selbstverwaltung beeinträchtigt wird. Das heißt, es ging im Wesentlichen darum, ob die Aufnahme einer Nebentätigkeit als Unterbrechung der Berufsausbildung anzusehen ist und deshalb den Kinder- geldanspruch bereits dem Grunde nach entfallen lässt. Das FG hat im Besprechungsfall zu Gunsten der Eltern entschieden (Niedersächsisches FG 25.5.04, 12 K 551/01, Abruf-Nr. 041927, Rev. zugelassen). |
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