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  • 01.08.2003 · Fachbeitrag · Niedersächsisches Finanzgericht

    Kindergeld - verfassungskonforme Ermittlung des Jahresgrenzbetrags

    | Die Gewährung des Kinderfreibetrags bzw. der Erhalt des Kindesgeldes für volljährige, in Ausbildung befindliche Kinder hängt nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG davon ab, ob das Kind eigene Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeignet und bestimmt sind, von zurzeit nicht mehr als 7.188 EUR hat. Die Bestimmung des Jahresgrenzbetrags, insbesondere die Auslegung des Begriffs der Einkünfte, hat schon in der Vergangenheit immer wieder die Steuergerichte beschäftigt. Nach der aktuellen Rechtsprechung des VI. Senats des BFH (v. 21.7.00, BStBl II, 566) entspricht der Begriff der „Einkünfte“ in § 32 Abs. 4 dem in § 2 Abs. 2 EStG, das heißt nur Erwerbsaufwendungen mindern die Einnahmen, nicht jedoch Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde hatte aus formellen Gründen keinen Erfolg (BVerfG 30.9.02, HFR 03, 76). Nun hat das Niedersächsische FG jedoch einen neuen Anlauf genommen: Nach einer dem Gesetzes- und Verfassungszweck entsprechenden Auslegung des § 32 Abs. 4 EStG müsse auch der existenzsichernde Mehrbedarf - im Streitfall hauptsächlich Sozialversicherungsbeiträge - abziehbar sein (Niedersächsisches FG 16.4.03, 7 K 723/98 Ki n.rkr.). (Abruf-Nr. 031530) |