01.07.2004 · Fachbeitrag · Niedersächsisches Finanzgericht
Kindergeldanspruch bei ernsthaftem Bemühen um einen Ausbildungsplatz
| Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld u.a. auch dann, wenn es seine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG). Als subjektives Tatbestandsmerkmal setzt diese Vorschrift voraus, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Darüber hinaus muss die Verzögerung des Ausbildungsbeginns auf dem Fehlen des angestrebten Ausbildungsplatzes beruhen. Das Niedersächsische FG hat nun zu diesen Voraussetzungen in einem Fall Stellung genommen, in dem ein Kind einen Ausbildungsplatz wegen ungeklärter Finanzierungsfragen nicht sogleich antreten konnte (Niedersächsisches FG 28.4.04, 12 K 183/02 n.rkr., Abruf-Nr. 041522). |
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