01.08.2006 | OFD Koblenz
Beiträge zur Rentenversicherung ab VZ 2005:Einsprüche können laut OFD ruhen!
Laut einer Kurzinformation der Steuergruppe St 3 der OFD Koblenz können Einsprüche, die wegen der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten ab dem VZ 2005 eingelegt wurden, ruhen (OFD Koblenz 10.7.06, S 0622 A - St 35 2). |
Anmerkungen
Durch das Alterseinkünftegesetz hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass ab 2005 Renten im Wege der nachgelagerten Besteuerung zunehmend steuerlich erfasst werden. Der Abzug zuvor geleisteter Vorsorgeaufwendungen war aber nur eingeschränkt als Sonderausgaben möglich. Die Frage, ob solche Beiträge zur Rentenversicherung vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 EStG sind, ist nach wie vor heftig umstritten (siehe dazu schon Seifert in GStB 05, 241). Die Finanzverwaltung lässt Bescheide bis 2004 nunmehr insoweit vorläufig ergehen (wegen mehrerer anhängiger Verfahren: Rev. BFH unter X R 11/05, X R 39/05, X R 40/05, X R 45/02, VIII R 3/06, X R 43/05, III R 5/06; beim BVerfG unter 2 BvR 2299/04).
Da für VZ ab 2005 mangels anhängigem Verfahren vor dem BVerfG oder dem BFH die Ausgabe eines entsprechenden Vorläufigkeitsvermerkes zurzeit nicht möglich ist, müssen aktuelle Bescheide in jedem Fall offen gehalten werden. Weil jedoch u.a. beim FG Köln (12 K 2253/06) ein entsprechendes Verfahren anhängig ist, können solche Einsprüche laut OFD Koblenz gemäß § 363 Abs. 2 S. 1 AO aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen.