02.04.2009 | Pensionszusagen
EStÄR 2008: Anhebung des Pensionsalters für beherrschende GGf hat unangenehme Folgen
von Jürgen Pradl, Zorneding, und Sebastian Uckermann, Köln, Vorstände des Bundesverbandes der Rechtsberater für bAV und Zeitwertkonten e.V.
Durch die EStÄR 2008 wird das Mindest-Pensionsalter für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die nach dem 31.12.1952 geboren sind, stufenweise bis auf 67 Jahre angehoben. Dies hat zur Folge, dass es im Wirtschaftsjahr 2008 zu einer spürbaren Verringerung der Zuführung zur Pensionsrückstellung kommt. Unter Umständen kann es sogar zu einer teilweisen gewinnerhöhenden Auflösung der bereits gebildeten Pensionsrückstellung kommen. Es ist daher unerlässlich, bestehende Pensionszusagen auf den Prüfstand zu stellen. Welche Auswirkungen die neue Rechtslage hat und in welchen Fällen man bestehende Versorgungszusagen anpassen sollte, wird nachfolgend anhand konkreter Berechnungsbeispiele analysiert.
1. Grundsatz
Nach § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 3 EStG ist zur Ermittlung einer Pensionsrückstellung, die aus einer unmittelbaren Versorgungszusage an einen dem Geltungsbereich des BetrAVG unterfallenden Arbeitnehmer resultiert, auf das vertraglich vereinbarte Pensionsalter abzustellen. Somit kann in diesen Fällen grundsätzlich auch eine steuerlich wirksame Rückstellungsberechnung auf ein Pensionsalter von unter 65 bzw. 67 erfolgen. Lediglich ein frühestmöglicher Pensionsbeginn zum 60. bzw. - für ab dem 1.1.12 erteilte Versorgungszusagen - zum 62. Lebensjahr ist zu beachten (BMF 20.1.09, IV C 3 -S 2496/08/10011, BMF 20.1.09, IV C 5 -S 2333/07/0003, Rn. 185, Abruf-Nr. 090362).
2. Sonderfall: Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Dies gilt jedoch - wegen ihrer besonderen gesellschaftsrechtlichen Stellung - nicht für beherrschende GGf einer GmbH. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BFH 23.1.91, I R 113/88) sind Pensionsrückstellungen für beherrschende GGf grundsätzlich nach einem Pensionsalter von mindestens 65 Jahren zu berechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob vertraglich ein geringeres Pensionsalter formuliert wurde. Der BFH begründet dies damit, dass es „nach den gegenwärtigen Erkenntnissen“ nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass beherrschende GGf von der Möglichkeit eines vorzeitigen Ruhestands - im hier entschiedenen Fall mit 63 Jahren - Gebrauch machen.“
Woraus der BFH diese Erkenntnisse herleitet, ist nicht ersichtlich. Die Berechnungsvorgabe muss jedoch in der Praxis strikt beachtet werden, da auch die Finanzverwaltung sich der BFH-Rechtsprechung insoweit angeschlossen und ihre Auffassung mit den neuen Richtlinien weiter modifiziert hat (vgl. H 38 KStH 2004 sowie EStÄR 2008/BR-Drs. 788/08 vom 31.10.08).
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