08.10.2008 | Pensionszusagen
Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer: Flexibles Versorgungsmodell für die Zukunft
von Jürgen Pradl, Gerichtlich zugelassener Rentenberater, Zorneding
In GStB 08, 283 ff. und 329 ff. haben wir die Ergebnisse einer neuen Studie zu „Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer“ vorgestellt und aufgezeigt, wie Unternehmen in der Praxis versuchen, die meist unterfinanzierten Pensionszusagen zu restrukturieren und damit die Versäumnisse der Vergangenheit auszubügeln. Vor neuen Versorgungszusagen scheuen die meisten mittelständischen Gesellschaften zurzeit zurück, obwohl der Versorgungsbedarf so hoch ist wie nie zuvor. Dies ist eine eindeutige Fehlreaktion. Der folgende Praxisfall zeigt, wie man Geschäftsführern mittelständischer Unternehmen mit dem neuen 2-stufigen Versorgungsmodell adäquate Versorgungszusagen erteilen kann, ohne dabei unkalkulierbare Risiken einzugehen.
1. Sachverhalt
Im Jahre 2003 wurde die GM Consulting GmbH (GMC) von ihrem 100-prozentigen Gesellschafter Gerhard Müller (GM) gegründet. Die Gesellschaft hat sich mittlerweile erfolgreich am Markt etabliert. Da GM gerade sein 40. Lebensjahr vollendet hat, erscheint es ihm geboten, sich vertiefend mit seiner Altersversorgung zu beschäftigen. Die GMC beauftragt daraufhin einen unabhängigen Rentenberater mit der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung für ihn. GM macht zu seiner Versorgungssituation folgende Angaben:
Angaben zur Versorgungssituation |
GM ist Jahrgang 1968. Er ist verheiratet und hat einen drei Jahre alten Sohn. Seine Ehefrau ist zurzeit nicht berufstätig. Sein Jahres-Bruttogehalt beträgt ohne Tantieme 80.000 EUR (mtl. 6.667 EUR). In den letzten Jahren erhielt er eine durchschnittliche Jahrestantieme von 20.000 EUR. GM unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Er ist privat krankenversichert. Seine Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung können auf Grund des ausgedehnten Studiums und des anschließenden Auslandsaufenthaltes wegen Geringfügigkeit vernachlässigt werden.
Zur Absicherung der Berufsunfähigkeit und der Hinterbliebenen hat er im Jahre 2005 über den maximalen Betrag eine Direktversicherung abgeschlossen, der gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei behandelt werden kann. Darüber hinaus hat er privat eine Risiko-Lebensversicherung. |
- es dürfen keine unkalkulierbaren Risiken für die GmbH bestehen
- das Bilanzbild darf nicht belastet werden
- das Versorgungssystem muss individuell und flexibel gestaltbar,
- einfach zu verwalten,
- steuerlich optimiert und
- insolvenzgeschützt sein;
- es darf kein späteres Verkaufshindernis für die GmbH darstellen.
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