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  • 01.11.2001 · Fachbeitrag · Personengesellschaften

    Das Ausgliederungsmodell zur Vermeidung der gewerblichen Infizierung

    | Übt eine freiberufliche Sozietät auch gewerbliche Tätigkeiten aus, so führt § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG dazu, dass sämtliche Einkünfte der Personengesellschaft gewerblich infiziert werden und damit der Gewerbesteuer unterliegen. In der Literatur sind insoweit die Begriffe „Abfärbetheorie“ und „Infektionswirkung“ geprägt worden. Die Abfärbetheorie hat ihren Schrecken auch nach der Einführung der Gewerbesteuer-Anrechnung gemäß § 35 EStG nicht verloren, da durch diese Vorschrift in aller Regel nur eine teilweise Steuerentlastung eintritt. Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung von der Verfassungsmäßigkeit der Abfärbetheorie aus mit dem Hinweis, dass die Steuerpflichtigen immerhin die Möglichkeit hätten, trennbare Tätigkeiten auf eine gesonderte Personengesellschaft auszugliedern. Damit könnten die negativen Folgen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG umgangen werden. Der nachfolgende Beitrag befasst sich ausführlich mit dem vom BFH vorgeschlagenen Ausgliederungsmodell. Zudem wird erörtert, wann lediglich Bagatellfälle vorliegen, in denen auf die Ausgliederung der gewerblichen Tätigkeit verzichtet werden kann. |