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  • 01.04.1998 · Fachbeitrag · Personengesellschaften

    Einräumung einer Unterbeteiligung

    | Häufig wünschen Betriebsinhaber, daß die Vorbereitung der Unternehmensnachfolge diskret vonstatten geht. Geschäftspartner oder Mitgesellschafter sollen nicht erfahren, daß sich der bisherige Inhaber oder Gesellschafter aus dem Geschäftsleben zurückziehen möchte. In einer Personengesellschaft bietet es sich in einem solchen Fall an, dem Nachfolger eine Unterbeteiligung einzuräumen. Aber auch unabhängig von der Unternehmensnachfolge kann eine Unterbeteiligung sinnvoll sein, beispielsweise, um Einkünfte auf die Kinder zu verlagern und somit Progressionsvorteile innerhalb der Familie auszunutzen. Der nachfolgende Musterfall beschreibt, worauf bei der Einräumung einer Unterbeteiligung zu achten ist. |