01.03.2007 | Personengesellschaften
Gesellschafterwechsel in einerPersonengesellschaft rechtssicher gestalten
Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass sich die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft aufgrund höchst persönlichen Entschlusses in der Gesellschaft zusammengefunden haben. Neue Mitgesellschafter können den Gesellschaftern daher nicht gegen ihren Willen aufgezwungen werden. Dennoch muss man sich natürlich auf mögliche Szenarien wie den Tod eines Gesellschafters oder die gewünschte Anteilsübertragung auf einen Angehörigen einstellen können. Der folgende Beitrag erläutert, wie die gesetzlichen Regelungen vertraglich an die konkreten Bedürfnisse der Gesellschafter und die spezifischen Gegebenheiten bei der Gesellschaft angepasst werden können.
1. Gesellschafterwechsel infolge des Todes eines Gesellschafters
Zur Gestaltung der Situation beim Tod eines Gesellschafters wird vielfach eine Fortsetzungs-, Nachfolge- oder Eintrittsklausel vereinbart:
1.1 Fortsetzungsklauseln
Eine Fortsetzungsklausel sieht vor, dass die Gesellschaft (ausschließlich) mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, also ein Gesellschafterwechsel in Form des Eintritts der Erben des verstorbenen Gesellschafters gerade nicht stattfindet. Im Bereich der Personenhandelsgesellschaften haben Fortsetzungsklauseln nach der Neufassung des § 131 HGB in 1998 ihre Bedeutung verloren (bei der GbR ist sie aber weiterhin praxisrelevant). § 131 HGB sah bis dahin vor, dass der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft führt. Diese vielfach unerwünschte gesetzliche Folge wurde durch eine Fortsetzungsklausel umgangen. In einer solchen Klausel ist geregelt, dass die Gesellschaft fortbesteht und lediglich der verstorbene Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet.
1.2 Nachfolgeklauseln
Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen haben zum Inhalt, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit allen Erben (einfache Nachfolgeklauseln) oder nur mit bestimmten Erben (qualifizierte Nachfolgeklauseln) fortgesetzt wird. Das Gesetz enthält zur Fortsetzung einer Gesellschaft mit Erben in § 139 HGB folgende Regelungen:
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