01.01.2000 · Fachbeitrag · Personengesellschaften
Gründung einer Sozietät durch Aufnahme eines Partners in eine Einzelpraxis
| Die Gründe, sich als Freiberufler zu einer Sozietät oder Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenzuschließen, sind vielfältig. Sie reichen von der Kostenersparnis für Personal, Literatur und sonstigen Hilfsmitteln über Gesichtspunkte der Rationalisierung bis hin zu einem breiteren Angebot an Fachwissen an den Mandanten, Patienten etc. Nicht zu verkennen ist außerdem, dass sich durch einen Freiberuflerzusammenschluss gerade eines der drängendsten Probleme der Freiberufler-Einzelpraxis minimieren lässt: die Frage nach der leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit des „Einzelkämpfers”. Denn als Freiberufler erkennen Rechtsprechung und Finanzverwaltung nur denjenigen Steuerpflichtigen an, der die fachliche Verantwortung für alle erbrachten Leistungen übernimmt. Dort, wo diese fachliche Verantwortung aber an die Grenze der menschlichen Leistungsfähigkeit stößt, besteht die Gefahr der Gewerblichkeit (vgl. Wacker in Schmidt, EStG, 18. Aufl., § 18 Rz 23 m.w.N.). Bei Personengesellschaften genügt es allerdings, wenn der einzelne Gesellschafter auf dem ihm zugewiesenen Fachgebiet leitend und eigenverantwortlich tätig wird (vgl. BFH 20.4.89, BStBl II, 727; FG Saarland 3.8.98, EFG, 1583). |
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