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  • 01.08.2003 · Fachbeitrag · Personengesellschaften

    Haftung neu eingetretener GbR- Gesellschafter für Altschulden

    | Ein neuer GbR- Gesellschafter haftet grundsätzlich auch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die bei seinem Eintritt bereits bestanden haben - und zwar persönlich mit seinem Privatvermögen neben den bisherigen Gesellschaftern (BGH 7.4.03, II ZR 56/02, Abruf-Nr. 030971). Die Haftung für bestehende Verbindlichkeiten folgt aus der Eigenart der GbR, die - anders als Kapitalgesellschaften - über kein eigenes, ausschließlich zur Erfüllung ihrer Schulden bestimmtes Vermögen verfügen muss. Die Haftung gilt daher auch, wenn sich Freiberufler in dieser Gesellschaftsform zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Die Gesellschafter haften für alle vertraglichen, quasivertraglichen und gesetzlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Offen gelassen hat der BGH jedoch, ob dieser Grundsatz auch auf Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen anzuwenden ist, die nach der in § 8 Abs. 2 PartGG zum Ausdruck kommenden Auffassung des Gesetzgebers möglicherweise eine Sonderstellung einnehmen. Die Revision des mit der Klage in Anspruch genommenen Gesellschafters hatte gleichwohl Erfolg. Nach der bisher herrschenden Meinung gab es keine persönliche Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft, das heißt, wer in eine GbR eintrat, brauchte nicht damit zu rechnen, dass er für bereits bestehende Gesellschaftsschulden mit seinem Privatvermögen einstehen musste. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird der Grundsatz der persönlichen Haftung des Neugesellschafters für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft daher erst auf künftige Beitrittsfälle angewandt. (CN) |