01.07.2007 | Personengesellschaften
Mehrheitsklauseln bei Personengesellschaften verbessern die Handlungsfähigkeit
Bei Personenhandelsgesellschaften gilt für Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich das Einstimmigkeitsprinzip. § 119 Abs. 2 HGB lässt es jedoch zu, in Gesellschaftsverträge Mehrheitsklauseln aufzunehmen. In der Praxis wird von dieser Möglichkeit regelmäßig Gebrauch gemacht, da das Einstimmigkeitsprinzip die Handlungsfähigkeit einer Gesellschaft meist deutlich einschränkt. Problematisch kann allerdings die Auslegung solcher gesellschaftsvertraglicher Mehrheitsklauseln sein. Der BGH hat dazu jüngst in einer Entscheidung vom 15.1.07 (II ZR 245/05) Leitlinien entwickelt. Worauf man in der Praxis achten sollte und wie man solche Klauseln rechtssicher formuliert, erfahren Sie in diesem Beitrag.
1. Bestimmtheitsgrundsatz
Nach dem bereits vom Reichsgericht entwickelten und vom BGH fortgeführten Bestimmtheitsgrundsatz beschränkt sich der Anwendungsbereich von allgemeinen Mehrheitsklauseln auf sogenannte gewöhnliche Beschlussgegenstände. Allgemeine Mehrheitsklauseln sind solche, die die einzelnen Beschlussgegenstände, die dem Mehrheitsprinzip unterfallen sollen, nicht ausdrücklich benennen. Der Bestimmtheitsgrundsatz bedeutet nun im Umkehrschluss, dass sich „ungewöhnliche“ Beschlussgegenstände, die gleichwohl der Mehrheitsklausel unterliegen sollen, unzweideutig – ggf. auch im Wege der Auslegung – aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben müssen. Ist dies nicht der Fall, gilt wieder das Einstimmigkeitsprinzip. Ungewöhnliche Beschlussgegenstände sind z.B.:
- der Ausschluss eines Gesellschafters,
- die Entziehung der Geschäftsführung oder der Vertretungsmacht,
- die Aufnahme neuer Gesellschafter,
- nach oben unbegrenzte Beitragserhöhungen,
- die Begründung neuer Pflichten für Geschäftsführer oder
- die Beseitigung oder Neubegründung von Sonderrechten.
Bei Gesellschaften, die sich strukturell von herkömmlichen Personenhandelsgesellschaften unterscheiden, lässt die Rechtsprechung Ausnahmen zu. Danach gilt der Bestimmtheitsgrundsatz für die kapitalistische KG und insbesondere für die Publikumsgesellschaft nicht. Verkannt wird häufig auch, dass unabhängig von der Struktur einer Gesellschaft Mehrheitsklauseln auch für echte Grundlagengeschäfte geschaffen werden können.
2. Zur Auslegung von Mehrheitsklauseln
Der BGH hatte in seiner vorgenannten Entscheidung vom 15.1.07 über eine Klausel zu befinden, die wie folgt lautete:
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