03.08.2011 | Personengesellschaften
Typische Problemfelder bei der Gestaltung von Personengesellschaftsverträgen
von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediator (CfM), Köln
Egal ob es sich um eine GbR, eine OHG oder eine KG handelt, eines trifft auf all diese Rechtsformen zu: Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelungen - beispielsweise zur Geschäftsführung, Haftung oder zur Gewinnverteilung - führen meist zu nicht sachgerechten Ergebnissen. Um den Bedürfnissen der Gesellschafter gerecht zu werden, müssen individuelle gesellschaftsvertragliche Regelungen her, die den unterschiedlichen Beitragsleistungen der Gesellschafter Rechnung tragen. Hier besteht jede Menge Gestaltungsspielraum, den man nutzen sollte.
1. Geschäftsführung/Vertretung
1.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Nach dem gesetzlichen Regelungsmodell gilt bei einer GbR Gesamtgeschäftsführungs- und Gesamtvertretungsbefugnis (§§ 709 und 714 BGB). Dies bedeutet, dass Geschäftsführungsmaßnahmen im Innenverhältnis durch alle Gesellschafter gemeinsam zu beschließen sind. § 709 Abs. 1 2. HS BGB bestimmt ausdrücklich: Für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Auch die Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis bedarf der Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter.
Beispiel |
Gesellschafter der Y-GbR sind A, B, C und D. A ist der Auffassung, dass die Gesellschaft, die als Dienstleistungsunternehmen Büroservices anbietet, in repräsentativere Geschäftsräume umziehen sollte. Als er dies im Gesellschafterkreis zur Diskussion stellt, ergibt sich, dass seine Mitgesellschafter diese Auffassung nicht teilen. Gleichwohl schließt A im Namen der Gesellschaft einen Mietvertrag über neue Büroflächen ab. Als seine Mitgesellschafter davon erfahren, sind sie erbost und vertreten die Auffassung, dass die Gesellschaft nicht verpflichtet sei, den Mietzins für die neuen Flächen zu zahlen - dies sei alleine A´s Problem.
Da der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Gesellschaftsvertrag der Y-GbR nicht abbedungen worden ist, konnte A die Gesellschaft tatsächlich nicht wirksam alleine vertreten. Bei Abschluss des Mietvertrages handelte er also als Vertreter ohne Vertretungsmacht, sodass er allein dem Vermieter nach Maßgabe des § 179 BGB haftet. |
Häufig wird dieser gesetzliche Grundsatz in Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern als zu unflexibel und hinderlich erachtet. In diesen Fällen bietet sich eine anderweitige Regelung im Gesellschaftsvertrag an. Diese Möglichkeit wird in § 709 Abs. 2 BGB ausdrücklich eingeräumt. Dabei kann zwischen der Geschäftsführungsbefugnis und der Vertretungsberechtigung differenziert werden.
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