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  • 01.07.2003 · Fachbeitrag · Personengesellschaften

    Zurechnung steuerlicher Mehrgewinne nach Ausscheiden eines Gesellschafters

    | Personengesellschaften sind selbst weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig. Der erwirtschaftete Gewinn oder Verlust wird im Jahr des Entstehens über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung anteilig bei den Mitunternehmern erfasst und besteuert. Probleme können auftreten, wenn erst nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Personengesellschaft steuerliche Mehrgewinne für Vorjahre festgestellt werden oder die Gewinnverteilung (z.B. bei einer Familien- Personengesellschaft) steuerlich nicht anerkannt wird. Das geschieht in der Regel bei einer späteren Außenprüfung, kann aber auch bei der jährlichen Gewinnfeststellung der Personengesellschaft erfolgen. Es stellt sich dann die Frage, wie die festgestellten Gewinnänderungen zu verteilen sind: nach dem Gewinnverteilungsschlüssel oder nur durch Erfassung bei dem/den betroffenen Gesellschaftern? Dabei ist wichtig, ob die Gewinnänderungen im Gesamthandsvermögen oder in Sonder- oder Ergänzungsbilanzen festgestellt werden und welche Abfindung für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart bzw. gezahlt worden ist. Das kann auch Auswirkungen auf die Einordnung der Gewinnanteile als laufender oder als Veräußerungsgewinn haben. Zur Vermeidung von unnötigen Streitigkeiten mit den verbleibenden Gesellschaftern oder dem FA sollten auch für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters rechtzeitig gesellschaftsvertragliche Regelungen getroffen werden. Dazu soll der nachfolgende Beitrag entsprechende Anregungen geben. |