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  • 02.04.2009 | Personenunternehmen

    Gestaltungsansätze bei der neuen Thesaurierungsbegünstigung nutzen

    von WP StB Dipl.-Kfm. Martin Henkel, Paderborn

    Nicht entnommene Gewinne können bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften auf Antrag ganz oder teilweise mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % besteuert werden. Soweit dieser thesaurierte Gewinn später entnommen wird, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 %. In der Literatur wird die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG hauptsächlich kritisch betrachtet, weil sie angeblich nur in Konzernstrukturen sinnvoll genutzt werden könne. Darüber hinaus wird bemängelt, dass die kombinierte Belastung aus Thesaurierungs- und Nachsteuer höher sei als bei der sofortigen tariflichen Besteuerung. Bei näherer Betrachtung zeigt sich aber, dass es durchaus auch im Rahmen von mittelständischen Strukturen Gestaltungsansätze gibt, mit denen sich steuerliche Vorteile erreichen lassen.  

    1. Gesamtbelastung aus Thesaurierungs- und Nachsteuer

    Der grundsätzliche Vorwurf, dass die kombinierte Belastung aus Thesaurierungs- und Nachsteuer höher sei als die sofortige tarifliche Besteuerung, trifft zu. Die Thesaurierungsteuer beträgt 28,25 %. Die Nachsteuer auf die um diese Steuerbelastung verminderten thesaurierten Einkünfte (25 % x 71,75 %) führt dann zu einer Gesamtbelastung von 46,19 %, was sogar über dem Grenzsteuersatz der Reichensteuer liegt. Diese isolierte Betrachtungsweise darf aber nicht den Blick auf die Vorteile der Thesaurierungsbegünstigung verschließen.  

    2. Vorteilhaftigkeit nicht allein durch Progressionsminderung

    Erzielt ein Steuerpflichtiger lediglich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wird er dem Betrieb die für seinen Privatbereich erforderlichen Mittel entnehmen müssen; insoweit kann er die Thesaurierungsbegünstigung dann nicht in Anspruch nehmen. Vielleicht stehen ihm ja aber auch weitere Einkunftsquellen zur Verfügung, die er vorrangig zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes heranziehen kann. Aus steuergestalterischer Sicht sollte man jedenfalls Folgendes im Blick haben:  

     

    • Wer seinen Lebensunterhalt anderweitig, zum Beispiel vollständig aus Mieteinkünften, bestreiten kann, kann von der Thesaurierungsbegünstigung profitieren. Natürlich wird auch hier irgendwann die spätere Entnahme aus dem Betrieb mit der Nachsteuer belegt. Je höher jedoch der Grenzsteuersatz und je länger der Zeitraum zwischen Thesaurierung und Entnahme ist, desto größer wird wegen des Zinseszinseffektes der endgültige Vorteil der Thesaurierung sein. Und es ergibt sich noch ein zweiter Effekt:

     

    • Durch die Thesaurierungsbesteuerung fallen die gewerblichen Einkünfte aus dem zu versteuernden Einkommen heraus mit der Folge, dass die restlichen Einkünfte unter Umständen in eine niedrigere Progression fallen.