01.06.1999 · Fachbeitrag · Praxishinweis
Bei „Vorschaltung“ des Ehegatten die Schenkung nicht finanzieren
| In GStB 10/98, 20 haben wir darauf hingewiesen, daß es in bestimmten Fällen möglich ist, den Ehegatten beim Erwerb betrieblicher Wirtschaftsgüter „vorzuschalten“. Das heißt, daß nicht der Unternehmer, sondern sein Ehegatte beispielsweise eine Immobilie erwirbt und diese anschließend an den Unternehmer-Ehegatten vermietet. Bei dieser Gestaltung sollten aber zwei jetzt veröffentlichte Urteile des FG Baden-Württemberg beachtet werden. Es geht um folgendes: Wie wir in Heft 10/98 ausgeführt haben, ist es denkbar, daß der Unternehmer-Ehegatte dem Vermieter-Ehegatten die erforderlichen finanziellen Mittel vor Erwerb der Immobilie schenkt, damit der Vermieter-Ehegatte die Anschaffung und die Grundstückskosten anschließend aus „eigenen“ Kräften tragen kann. Diese Gestaltung ist im Grundsatz vom FG Baden-Württemberg bestätigt worden, allerdings mit folgenden Einschränkungen: 1. Der Unternehmer-Ehegatte darf seinerseits die geschenkten Mittel nicht finanziert haben. 2. In Herstellungsfällen sollte die Schenkung bereits zu Beginn der Planungs- und Bauphase erfolgen und nicht erst zu Beginn der Vermietung. Gegen die Urteile ist zwar jeweils Revision eingelegt worden, es spricht aber vieles dafür, daß sie vor dem BFH Bestand haben werden (FG Baden-Württemberg, Urteile vom 24.6.98, EFG 99, 411, Rev. unter V R 85/98 und vom 18.11.98, EFG 99, 504, Rev. unter V R 9/99). |
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