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  • 01.07.1997 · Fachbeitrag · Praxishinweis

    Lohnfortzahlung im Krankheitsfall des Gesellschafter-Geschäftsführers

    | Mit der Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 25.9.96 BGBl I 96, 1477 wurde die Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall von bisher 100 auf 80 Prozent abgesenkt. Eine Ausnahme besteht im Falle eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit. Viele Anstellungsverträge der Gesellschafter-Geschäftsführer enthalten keine Aussage zur Lohn- und Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall oder es wird auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen. In all diesen Fällen können ab 1.10.96 nur noch 80 Prozent des dem Gesellschafter-Geschäftsführer zustehenden Gehalts maßgebend ist das für die regelmäßige Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt für die Dauer von sechs Wochen steuerlich anerkannt werden. Werden weiterhin 100 Prozent gezahlt, so drohen bei künftigen Betriebsprüfungen verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von 20 Prozent, weil insoweit weder eine gesetzliche noch arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Zahlung besteht. |