· Fachbeitrag · Arbeitgeber/Arbeitnehmer
Arbeitsrecht versus Steuerrecht ‒ spannende Entscheidungen zur Inflationsausgleichsprämie
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie gewähren, bleibt diese bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Regelung gilt für Zahlungen, die vom 26.10.22 bis zum 31.12.24 gewährt werden (§ 3 Nr. 11c EStG). Doch muss der Arbeitgeber die Prämie allen Mitarbeitern zahlen? Oder darf er differenzieren? Die Arbeitsgerichte (ArbG)mussten sich mit dem Thema jüngst mehrfach befassen ‒ und bald wird auch das Bundesarbeitsgericht tätig werden müssen. |
1. Zunächst der Blick ins Steuerrecht
Vorweg ein Hinweis zur Auszahlung der Prämie: Sie muss tatsächlich bis zum 31.12.24 gewährt werden. Eine Auszahlung mit dem Dezembergehalt 2024 erst Anfang Januar 2025 wäre zu spät!
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„Es gilt das Zuflussprinzip gemäß §§ 11, 38a Einkommensteuergesetz. Für den Zufluss beim Arbeitnehmer kommt es darauf an, dass er wirtschaftlich über das Geld verfügen kann.“ |
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