01.10.1998 · Fachbeitrag · Praxishinweis
Verzinsung nach § 233a AO bei offenen Gewinnausschüttungen in der Kritik
| In jüngster Zeit wurden wir mehrfach gefragt, warum das Finanzamt bei “normalen” Körperschaftsteuer-Veranlagungen Nachzahlungszinsen festsetzt, obwohl keine Abschlußzahlung zu entrichten ist. Antwort: Die Verzinsung beruht auf den Absätzen 2a und 7 des § 233a AO, die mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 1997 eingeführt wurden. Diese total verunglückte Vorschrift führt zu dem absurden Ergebnis, daß bei Körperschaftsteuer-Festsetzungen zwei Zinsläufe entstehen: In einem Zinslauf wird eine - fiktive - Körperschaftsteuer verzinst, wobei hier die Körperschaftsteuer-Minderung aufgrund einer offenen Ausschüttung nicht berücksichtigt wird. Anders ausgedrückt: Bemessungsgrundlage für den ersten Zinslauf ist eine höhere Körperschaftsteuer als die tatsächlich geschuldete. Erst in einem zweiten, wesentlich späteren Zinslauf wirkt sich die Körperschaftsteuer-Minderung auf die Verzinsung aus. Die Finanzgerichte haben dieses ärgerliche Ergebnis jetzt allerdings in mehreren Aussetzungsverfahren abgelehnt. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses GStB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 24,40 € Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig