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  • 01.10.1998 · Fachbeitrag · Praxishinweis

    Verzinsung nach § 233a AO bei offenen Gewinnausschüttungen in der Kritik

    | In jüngster Zeit wurden wir mehrfach gefragt, warum das Finanzamt bei “normalen” Körperschaftsteuer-Veranlagungen Nachzahlungszinsen festsetzt, obwohl keine Abschlußzahlung zu entrichten ist. Antwort: Die Verzinsung beruht auf den Absätzen 2a und 7 des § 233a AO, die mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 1997 eingeführt wurden. Diese total verunglückte Vorschrift führt zu dem absurden Ergebnis, daß bei Körperschaftsteuer-Festsetzungen zwei Zinsläufe entstehen: In einem Zinslauf wird eine - fiktive - Körperschaftsteuer verzinst, wobei hier die Körperschaftsteuer-Minderung aufgrund einer offenen Ausschüttung nicht berücksichtigt wird. Anders ausgedrückt: Bemessungsgrundlage für den ersten Zinslauf ist eine höhere Körperschaftsteuer als die tatsächlich geschuldete. Erst in einem zweiten, wesentlich späteren Zinslauf wirkt sich die Körperschaftsteuer-Minderung auf die Verzinsung aus. Die Finanzgerichte haben dieses ärgerliche Ergebnis jetzt allerdings in mehreren Aussetzungsverfahren abgelehnt. |