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  • 01.06.2001 · Fachbeitrag · Praxisübertragungen

    Gestaltung von Praxisveräußerungen nach Reaktivierung des halben Steuersatzes

    | Nachdem der Gesetzgeber den seit 1965 geltenden „halben Steuersatz“ ab dem 1.1.99 abgeschafft und durch die so genannte Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG ersetzt hatte, wurde sofort erhebliche Kritik an dem Wegfall der steuerlichen Begünstigung laut. Denn vielfach war die langjährige Hoffnung zerplatzt, bei einer Praxisveräußerung lediglich den durchschnittlichen halben Steuersatz auf den entstehenden Veräußerungsgewinn zahlen zu müssen; zum Teil war sogar die Altersversorgung massiv gefährdet. Alternativgestaltungen führten regelmäßig nicht zu den steuerlichen Vorteilen, die der „halbe Steuersatz“ mit sich brachte. Nunmehr hat der Gesetzgeber mit Beginn des Veranlagungszeitraums 2001 (§ 52 Abs. 1 EStG) durch das StSenkErgG den „halben Steuersatz“ wieder reaktiviert. Außerdem wurde der Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG ebenfalls ab diesem Zeitpunkt um 40.000 DM auf 100.000 DM erhöht. Der folgende Beitrag geht auf die neuen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 EStG ein und zeigt zugleich Gestaltungsüberlegungen zur Veräußerung einer Freiberuflerpraxis nach Wiedereinführung des halben Steuersatzes auf. |