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  • · Fachbeitrag · Abschlüsse und Steuererklärungen 2020

    Abschlüsse und Steuererklärungen ‒ Teil 2: die Highlights aus dem privaten Bereich

    von StB Patrick Lerbs, Dipl.-Finw. (FH), freier Mitarbeiter in der Kanzlei Kittl und Partner mbB, Deggendorf

    | Vor der Entdeckung des Coronavirus hat der Gesetzgeber bereits ‒ angetrieben durch den Klimaschutz ‒ einige gesetzliche Änderungen auf den Weg gebracht, die sich in den Steuererklärungsformularen 2020 niederschlagen. So wurden für den privaten Bereich drei neue Anlagen in das Portfolio der Steuererklärungsvordrucke aufgenommen (Anlage für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG , Anlage R-AUS und R-AV/bAV). Weiterhin wurde versucht, Gesetzesänderungen in den Vordrucken kenntlich zu machen. Im Folgenden möchten wir Ihnen die wichtigsten Änderungen kurz vorstellen. |

    1. Wichtige Freibeträge für das Jahr 2020

     

    Übersicht / 

    VZ 2020
    VZ 2019

    Unterhaltshöchstbetrag (§ 33 a Abs. 1 S. 1 EStG)

    9.408 EUR

    9.168 EUR

    Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG)

    9.408 EUR

    9.168 EUR

    Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)

    2.586 EUR

    2.490 EUR

    Freibetrag für Betreuung-, Erziehung- und Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs. 6 EStG)

    1.320 EUR

    1.320 EUR

    Kindergeld

    1. und 2. Kind

    3. Kind

    ab 4. Kind

    (§ 66 Abs. 1 EStG)

     

    204 EUR

    210 EUR

    235 EUR

    + Kinderbonus 300 EUR

     

    204 EUR

    210 EUR

    235 EUR

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)

    4.008 EUR

    1.908 EUR

    Höchstbetrag Altersvorsorgeaufwendungen

    (Zusammenveranlagung)

    Abzugsbetrag

    25.046 EUR

    (50.092 EUR)

    90 %

    24.305 EUR

    (48.610 EUR)

    88 %

    Besteuerungsanteil Rente

    80 %

    78 %

    Altersentlastungsbetrag (% der Einkünfte)

    760 EUR (16 %)

    836 EUR (17,6 %)

    Versorgungsfreibetrag (% der Einkünfte)

    1.200 EUR (16 %)

    1.320 EUR (17,6 %)

      

    2. Allgemeine Angaben

    2.1 Verpflichtende Erklärungsabgabe bei vorläufigem Verlustrücktrag

    Auf Antrag wird bei der Steuerfestsetzung für den VZ 2019 pauschal ein Betrag in Höhe von 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen (vorläufiger Verlustrücktrag für 2020). Bei der Berechnung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 sind Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) nicht zu berücksichtigen, die im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind. Voraussetzung für die Anwendung ist, dass die Vorauszahlungen für den VZ 2020 auf 0 EUR herabgesetzt wurden. Soweit bei der Steuerfestsetzung für den VZ 2019 der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 abgezogen wird, ist § 233a Abs. 2a AO entsprechend anzuwenden (§ 111 Abs. 1 EStG). Wurde durch den Steuerpflichtigen ein vorläufiger Verlustrücktrag aus 2020 in den VZ 2019 vorgenommen, führt dieser Umstand zwingend zur Abgabe einer ESt-Erklärung für das Jahr 2020 (§ 111 Abs. 5 EStG), damit überprüft werden kann, ob tatsächlich ein Verlustrücktrag möglich ist.