04.09.2008 | Private Spekulationsgeschäfte
Verkauf von Gebrauchsgütern: Verluste sollten noch in 2008 realisiert werden
Verluste aus dem Verkauf von Alltagsgegenständen sind steuerlich zu berücksichtigen (BFH 22.4.08, IX R 29/06, Abruf-Nr. 081832). Sofern etwaige Verkäufe ohnehin geplant sind, sollten sie nach Möglichkeit noch in diesem Jahr vorgenommen werden. Denn soweit die Verluste erst in 2009 entstehen, ist ein Ausgleich mit Gewinn aus Aktienverkäufen nicht mehr möglich. |
Sachverhalt
Der Kläger kaufte im Januar 01 ein Cabriolet, welches er bereits im Oktober desselben Jahres veräußerte. Den Verlust von 4700 DM machte er in seiner Steuererklärung geltend. Das FA hingegen berücksichtigte den Verlust im Rahmen des Verlustvortrags nach § 10d EStG nicht. Der BFH gab der Klage statt. Es fehle schon an einer für eine teleologische Reduktion des § 23 EStG erforderlichen Ausnahmelücke. Der Normzweck des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG schließe die vom Wortlaut der Vorschrift erfassten Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs nicht aus.
Anmerkungen
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Bisher war umstritten, ob auch bei der – in der Regel verlustbehafteten – Veräußerung von Alltagsgegenständen ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt. Die wohl herrschende Meinung und die Verwaltung lehnten dies ab (Schleswig-Holsteinisches FG, EFG 04, 265; Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz. 61; Korn/Carlé, § 23 EStG Rz. 41.3; Valentin, EFG 04, 267; OFD Hannover, Vfg. v. 12.3.01, Finanz-Rundschau 01, 556). Weder der Wortlaut der Vorschrift noch die Entstehungsgeschichte weisen, wie der BFH zutreffend feststellt, auf eine planwidrige Regelungslücke hin. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ist eine teleologische Reduktion der Norm nicht geboten, da es dem Steuerpflichtigen obliegt, die für ihn günstigen Tatsachen nachzuweisen (sog. Feststellungslast). Die Annahme eines strukturellen Vollzugsdefizits scheidet insoweit von vornherein aus. Vielmehr eröffnet die schon nach dem möglichen Wortsinn des § 23 EStG gebotene Auslegung die Möglichkeit zur Gleichbehandlung aller Veräußerungsgewinne und Verluste innerhalb der maßgebenden Frist (ein Jahr/zehn Jahre). Bei Einhaltung der Frist des § 23 EStG haben Steuerpflichtige im Überschussbereich somit auch die Möglichkeit, Veräußerungsverluste einkunftsmindernd abzuziehen. Auch unter Gerechtigkeitsaspekten ist die Entscheidung zu begrüßen.
Beispiel |
Anton Assisi (A) erwarb am 16.8.07 ein Cabrio für 30.000 EUR. Am 13.7.08 veräußert er dieses für 24.000 EUR. Kann er den Verlust von 6.000 EUR mit
Ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG) liegt vor, da die Veräußerung innerhalb von einem Jahr seit Anschaffung (= Abschluss des Kaufvertrages) vorgenommen wurde. Allerdings ist nur ein eingeschränkter Verlustausgleich zulässig, da Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften und grundsätzlich nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen und verrechnet werden dürfen. Hieraus folgt:
|
Praxishinweise
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses GStB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 24,40 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig