01.03.2002 · Fachbeitrag · Private Veräußerungsgeschäfte
Verlustrealisierung bei Aktienverkäufen - Probleme durch zeitnahen Rückkauf?
| Ein zum Ende des Jahres 2001 häufig gegebener Gestaltungshinweis lautete: Wer bei seinen Aktien Kursrückgänge hinnehmen musste, sollte seine Verluste noch in 2001 steuerwirksam realisieren. Gegebenenfalls sollte ein Verkauf an den Ehepartner in Betracht gezogen werden (vgl. Capital Heft 25/2001, S. 87). Auch in der steuerlichen Fachliteratur wurde die vorzeitige, das heißt innerhalb der Jahresfrist des § 23 EStG vorgenommene Verlustrealisierung im Jahr 2001 als Gestaltung propagiert (vgl. Ley/Strahl, DStR 01, 1997, 2002). Eine solche, über die Jahreswende hinweg geplante Gestaltung bekam einen zusätzlichen Anreiz im Falle des Verlustvortrags. Denn in diesem Fall werden die Verluste aus 2001 in voller Höhe mit den nur zur Hälfte steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen des Jahres 2002 (oder der Folgejahre) verrechnet. Der Verlustvortrag ermöglicht also eine tatsächliche Verdopplung des Verlustpotenzials. Problematisch wird diese Gestaltung allerdings, wenn nach der Jahreswende die Aktien wieder zurückgekauft werden, um das ursprüngliche Engagement fortzusetzen. In einem solchen Fall ist nicht auszuschließen, dass die Finanzverwaltung und später die Finanzgerichte die Verlustverrechnung nicht anerkennen, weil die Veräußerung im Zusammenhang mit dem alsbaldigen Rückkauf als Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO angesehen wird. Der folgende Beitrag befasst sich mit diesem Problem anhand zahlreicher Praxisbeispiele. Zudem wird aufgezeigt, wie steuerliche Vorteile durch eine Begrenzung von Verlustrückträgen erreicht werden können. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses GStB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 24,40 € Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig