01.05.2006 | Realteilung
BMF nimmt endlich Stellung zur Realteilung und räumt Zweifelsfragen aus
Unter einer Realteilung versteht man die Aufteilung eines einheitlichen Vermögens auf mehrere Personen (Auseinandersetzung). Das BMF hat rund 7 Jahre nach der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 3 S. 2 EStG die Grundsätze zur Realteilung endlich in einem Erlass geregelt (BMF 28.2.06, IV B 2 – 2242 – 6/06, Abruf-Nr. 060862). Abweichend von der bisher überwiegenden Meinung vertritt das BMF nun die Auffassung, dass die Übertragung in ein anderes Gesamthandsvermögen zu Buchwerten nicht möglich sein soll. Außerdem sei ein Veräußerungsgewinn bei Zahlung eines Spitzenausgleichs nicht nach den §§ 16 Abs. 4, 34 EStG begünstigt. Nachfolgend werden die praktischen Auswirkungen dieses Erlasses erläutert und auf den Prüfstand gestellt.
1. Sachverhalt
Am Gewinn und Vermögen der Felix-Wintersport-OHG (F-OHG) sind Felix (F) und Gustav (G) zu je 50 v.H. beteiligt. Wegen ständiger Differenzen der Gesellschafter soll die Personengesellschaft durch Realteilung unter Buchwertfortführung beendet werden. Die Werte bei der OHG zum Zeitpunkt der Realteilung betragen:
Wert der vorhandenen Wirtschaftsgüter | |||||||||||||||||||||||||||
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G erhält die Wirtschaftsgüter der Gruppe II (kein Teilbetrieb) im Werte von 300.000 EUR und überführt diese zum 1.7.06 in sein Einzelunternehmen. Er zahlt an F, der die Wirtschaftsgüter der Gruppe I erhält und diese in das Betriebsvermögen der X-OHG überführen möchte, einen Ausgleich von 30.000 EUR.
2. Lösung
2.1 Voraussetzungen für das Vorliegen einer Realteilung
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