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  • 01.02.2000 · Fachbeitrag · Rechtsform-Wahl

    Die atypisch stille Gesellschaft als Instrument der Verlustnutzung

    | Verluste einer Kapitalgesellschaft können grundsätzlich nur bei dieser selbst durch Verlustvor- oder -rücktrag genutzt werden. Die Begrenzung des Verlustrücktrags ab 1999 auf ein Jahr und auf 2 Mio. DM und ab 2001 auf 1 Mio. DM hat zusätzliche Einschränkungen gebracht. Bei Verlusten in der Anlaufphase nach der Gründung oder in Verlustperioden ergeben sich weitere unerwünschte Liquiditätsnachteile. Daher sollte nach Gestaltungen gesucht werden, um die GmbH-Verluste steuerlich nutzbar zu machen. Eine dieser Möglichkeiten ist die Begründung einer Organschaft. Wenn diese aber nicht gewollt oder nicht gestaltbar ist, bleibt das einfachste Mittel zur Verlustnutzung meist eine atypisch stille Gesellschaft. Worauf dabei zu achten ist, erläutert dieser Beitrag. Der Autor geht unter anderem auf die Frage ein, ob der atypisch stille Gesellschafter seine Einlage tatsächlich einzahlen muss oder ob es steuerlich ausreicht, wenn die GmbH lediglich den Bilanzposten „Ausstehende Einlage” ansetzt. |