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  • 04.04.2011 | Rechtsformwahl

    Die „UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG“ als neue Gesellschaftsvariante nutzen

    von RA StB Dr. Dennis Klein, Hamburg

    Seit November 2008 gibt es mit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eine „preiswerte Alternative“ zur GmbH. Angesichts der rasanten Verbreitung dieser noch jungen „Rechtsform“ drängt sich die Frage auf, inwieweit auch eine „UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG“ in der Praxis Sinn macht. Der folgende Beitrag zeigt Vor- und Nachteile und versteckte Fallstricke dieser neuen Gesellschaftsmischform auf.  

    1. Das Erfolgsmodell „UG (haftungsbeschränkt)“

    Die mit Wirkung zum 1.11.08 in das GmbHG aufgenommene Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) lässt sich schon jetzt als ein gesetzgeberisches Erfolgsmodell bezeichnen. Nach einer Erhebung der Universität Jena betrug der Bestand der in Deutschland existierenden Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) zum 31.12.10 bereits 44.271 Gesellschaften; der monatsaktuelle Stand kann über www.rewi.uni-jena.de/Forschungsprojekt+Unternehmergesellschaft abgerufen werden. Damit wurden die gesetzgeberischen Erwartungen übertroffen und die in weiten Teilen der Öffentlichkeit gehegte Skepsis gegenüber dieser neuen Gesellschaftsabwandlung widerlegt.  

     

    Die UG (haftungsbeschränkt) war ausdrücklich als Gegenmodell zu der sich in Deutschland rasch ausbreitenden englischen Limited gedacht. Und offensichtlich kommt diese Alternative zur Limited und zur klassischen GmbH in der Wirtschaft gut an. Als hauptsächliche Motive führen Gesellschaftsgründer in der Regel die mit nur sehr geringem Kapitaleinsatz ermöglichte Haftungsbegrenzung an. Mit der UG (haftungsbeschränkt) lässt sich nämlich eine der GmbH vergleichbare Haftungsbeschränkung bereits mit einem Kapitaleinsatz von nur 1 EUR erreichen, während für die GmbH ein Mindeststammkapital von 25.000 EUR erforderlich ist.  

     

    Gegenüber der Limited besteht der klare Vorteil, sich im bekannten deutschen Rechtsrahmen zu bewegen - was das Gesellschaftsrecht, die Rechnungslegung und Ähnliches angeht. Bei der Limited hingegen erkaufen sich die Gründer die günstige Haftungsbeschränkung (Gründung auch mit nur 1 £ möglich) häufig mit umso höheren Folgekosten. Denn die in Deutschland tätige Limited muss Rechnungslegungspflichten und bestimmte Verwaltungspflichten auch nach britischem Recht erfüllen und hierzu ggf. teure Beratungsleistungen in Anspruch nehmen.