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  • 04.09.2008 | Reisekosten

    Regelmäßige Arbeitsstätte im Reisekostenrecht

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Richter am Nieders. FG, Bielefeld

    Das Reisekostenrecht wurde insbesondere durch die BFH-Rechtsprechung im Jahr 2005 sowie die Lohnsteuerrichtlinien 2008 neu geregelt. Rechtsinstitute wie Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit gehören der Vergangenheit an. An deren Stelle tritt nun die einheitliche Bezeichnung Auswärtstätigkeit. Ob Reisekosten vorliegen, hängt dabei entscheidend von der regelmäßigen Arbeitsstätte ab.  

    1. Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte

    Bei der Abziehbarkeit von Wegekosten und Verpflegungsmehraufwendungen wird nur noch zwischen der Tätigkeit in einer regelmäßigen Arbeitsstätte und dem Tätigwerden außerhalb dieser Stätte differenziert (vgl. mehrere BFH-Urteile vom 11.5.05, BStBl II, 782, 785, 788, 789, 791, 793). Diese Unterscheidung mit den divergierenden steuerlichen Folgen – begrenzte Abziehbarkeit als Entfernungspauschale contra tatsächliche Reisekosten – hält der BFH für gerechtfertigt.  

     

    Regelmäßige Arbeitsstätte ist nach der Definition des BFH im Grundsatz der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Entscheidend ist insoweit, ob der Arbeitnehmer den Betriebssitz oder sonstige betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers, denen er zugeordnet ist, nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH/NV 05, 1694; BFH/NV 06, 53).  

     

    Beispiel

    Außendienstmitarbeiter haben ihre regelmäßige Arbeitsstätte in der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, an der sie regelmäßig Aufträge entgegennehmen, abrechnen oder auch nur den Dienstwagen tauschen (BFH/NV 06, 507).