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  • 05.01.2009 | Scheidungsfolgen

    Professionelles Scheidungsmanagement: Keine Geschenke ans Finanzamt

    von StB Dr. Lutz Engelsing, DHPG

    Wenn sich Ehepartner trennen, lauert bereits der Fiskus. Die steuerlichen Auswirkungen einer Trennung übersteigen häufig die eigentlichen Scheidungskosten. Bei vorausschauendem Handeln lassen sich jedoch beachtliche Sparpotenziale für beide Partner realisieren. Voraussetzung hierfür ist vor allem eine gemeinsame Position gegenüber dem Fiskus. Denn nur so lassen sich erhebliche finanzielle Belastungen vermeiden und steuerliche Vorteile gemeinsam sichern. Die tatsächlichen Gestaltungsspielräume hängen jedoch immer vom Einzelfall ab.  

     

    Vor der Heirat

    Rund ein Drittel aller Ehen werden geschieden. Schon vor dem Gang zum Standesamt sollten sich Eheleute daher darüber verständigen, wie im Fall der Fälle auch der Einzelne optimal abgesichert ist. Hierzu sollten sie ihre Vermögenssituation genau prüfen und Regelungen treffen, die die finanziellen Folgen einer Trennung abmildern. Inwieweit dies durch die Wahl des Güterstandes oder durch Individualvereinbarung sinnvoll ist, sollte im Einzelfall sorgfältig untersucht werden:  

     

    • Der Güterstand regelt die vermögensrechtliche Beziehung zwischen Ehepartnern. Wird nichts anderes vereinbart, gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Was die Partner an Vermögenswerten mit in die Ehe bringen, bleibt ihr persönliches Eigentum. Auch für Schulden haftet nur der Ehepartner, der sie gemacht hat. Bei Beendigung des Güterstandes wird das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen unter den Eheleuten ausgeglichen. Der Ehepartner mit stärkerem Vermögenszuwachs gibt die Hälfte des Überschusses an den Ehegatten ab. Alternativ kann Gütertrennung oder Gütergemeinschaft gewählt werden. Diese Güterstände müssen allerdings in einem Ehevertrag ausdrücklich vereinbart werden. Der Ehevertrag bedarf zudem der notariellen Beurkundung.

     

    • Ein Ehevertrag bietet weitgehende Gestaltungsfreiheit. Ist einer der Partner als Unternehmer tätig, kann die Vereinbarung eines Zugewinnausgleichs nachteilig sein. Im Scheidungsfall muss unter Umständen ein renditestarkes Unternehmen zerschlagen werden, um den Ausgleichsanspruch des Partners zu erfüllen. Auch bei einer anstehenden größeren Erbschaft kann die Zugewinngemeinschaft unvorteilhaft sein. Zwar zählt das Erbe selbst nicht als Zugewinn, doch Wertsteigerungen der Erbschaft sind ausgleichspflichtig. In der Praxis kann häufig eine „modifizierte Zugewinngemeinschaft“ sinnvoll sein. Hierbei wird im Scheidungsfall der Zugewinnausgleich teilweise oder gänzlich ausgeschlossen. Nur für den Todesfall findet ein vollumfänglicher Zugewinnausgleich statt.