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    Angemessene Gewinnverteilung bei Personengesellschaften

    Die Aufnahme von Familienangehörigen ist vornehmlich in mittelständischen Betrieben ein beliebter Weg, um die nachfolgende Generation früh an den elterlichen Betrieb heranzuführen. Der Einzel-Unternehmer nimmt den Nachfolger in das bestehende Unternehmen auf. Dadurch wird sein Einzel-Unternehmen in eine Personengesellschaft umgewandelt. Besteht schon eine Personengesellschaft, führt die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters nicht zu einer Änderung der Rechtsform, wohl aber zu einer anderen Gewinnverteilung. Für den steuerlichen Berater stellt sich deshalb die Frage nach der angemessenen Gewinnverteilung. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit dieser Problematik.

    1. Folgen der unangemessenen Gewinnverteilung

    Gesellschaftsverhältnisse unter nahen Angehörigen unterliegen der steuerlichen Überprüfung dahingehend, ob sie ernstlich gewollt sind, tatsächlich durchgeführt werden und ob die gesellschaftsvertraglichen Regelungen dem Drittvergleich standhalten und dem nahen Angehörigen somit die Stellung eines Mitunternehmers zukommt. Wird diese Mitunternehmereigenschaft nicht anerkannt, werden alle Einkünfte dem Schenker zugerechnet.

    Ist der nahe Angehörige Mitunternehmer, bleibt nach der Rechtsprechung des BFH im zweiten Schritt zu prüfen, ob die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Gewinn- und Verlustbeteiligung unter Berücksichtigung der Leistungen des Mitunternehmers angemessen ist. Ist die Gewinn- und Verlustabrede nicht angemessen, ist der unangemessene Teil steuerlich dem Schenker zuzurechnen. Er hat ihn zu versteuern, obwohl zivilrechtlich der Beschenkte Anspruch auf diesen Gewinnanteil hat.

    2. Grundsätze zur Angemessenheit der Gewinnverteilung

    2.1 Zeitpunkt

    Die Prüfung ist zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Gewinn- und Verlustverteilungsabrede vorzunehmen, also normalerweise bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages oder bei Aufnahme eines weiteren Gesellschafters. Ist diese Verteilung angemessen, bleibt sie steuerlich solange maßgebend, bis sich die Verhältnisse derart ändern, daß auch fremde Dritte eine Anpassung durchführen würden.

    Beispiel 1:

    Der Einzel-Unternehmer A gründet mit seinen Söhnen B und C eine OHG. Er behält sich die Vertretung der Gesellschaft nach außen vor und erhält dafür eine Vorwegvergütung. Die Leistungsvergütung einschließlich der Vorwegvergütung ist angemessen. Nach drei Jahren zieht er sich aus der Geschäftsführung zurück. Unter Fremden würde die Vorwegvergütung nicht mehr gewährt. Deshalb ist jetzt die Angemessenheit der Gewinn- und Verlustverteilungsabrede erneut zu überprüfen.

    2.2 Grundsätze für die Gewinn- und Verlustverteilung bei Personengesellschaften

    Die Gewinnverteilung ist im wesentlichen Vertragsrecht (§ 109 HGB).  Wenn die Gesellschafter die Gewinnverteilung nicht geregelt haben, gilt nach Handelsrecht:

    bei der OHG:

    Jeder Gesellschafter erhält zunächst einen Anteil von 4 % seines Kapitalanteils. Der übersteigende Gewinn (sowie ein Verlust) wird nach Köpfen verteilt (§ 121 HGB).

    bei der KG:

    § 168 Abs. 1 HGB sieht ebenfalls vorab eine Kapitalkontenverzinsung vor. Nach Abs. 2 ist der Restgewinn (Verlust) jedoch nicht nach Köpfen, sondern grundsätzlich nach den einzelnen Gesellschafterleistungen zu verteilen. Das kann durch eine Vorwegvergütung oder im Rahmen der Restgewinnverteilung erfolgen. In der Praxis sind oft beide Verfahren kombiniert.

    BGB-Gesellschaft:

    Sofern im Gesellschaftsvertrag keine Regelung zur Gewinn- und Verlustverteilung getroffen ist, erfolgt die Verteilung des Betriebsergebnisses ohne Rücksicht auf die geleisteten Gesellschafterbeiträge nach Köpfen (§ 722 Abs. 1 BGB).

    Diese Regelungen sind auch für das Steuerrecht maßgebend. Uneingeschränkt gilt das jedoch nur bei Personengesellschaften mit Gesellschaftern ohne familienrechtliche Bindungen (BFH 23.8.90 BStBl II 91, 172).

     außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses, ist zu prüfen, ob und inwieweit diese auf die Gewinnverteilungsabrede Einfluß gewonnen haben. Außerbetriebliche Gründe müssen bei der steuerlichen Gewinnverteilung außer Betracht bleiben. Wichtigstes Merkmal für eine betrieblich veranlaßte Gewinnverteilung ist ihre Beitragsbezogenheit:

    2.3 Sondervergütungen außerhalb der Gewinnverteilungsabrede

    Die Gewinnverteilungsabrede ist Gegenstand des Gesellschaftsvertrages zur Verteilung des Handelsbilanzgewinns. Werden daneben an Gesellschafter noch Sondervergütungen gezahlt, zum Beispiel aufgrund eines Beratervertrages, sind das zwar handelsrechtlich Betriebsausgaben. Bei der steuerlichen Gewinnermittlung erhöhen sie aber den Gesamtgewinn der Personengesellschaft und sind bei der Verteilung des steuerlichen Gewinns diesem Gesellschafter vorweg wieder zuzurechnen. Erst dann erfolgt die Verteilung nach dem Gewinnverteilungsschlüssel im Gesellschaftsvertrag.

    2.4 Verteilung des Restgewinns

    Sondervergütungen und Vorabgewinne werden unter fremden Gesellschaftern so geregelt, daß auf Dauer noch ein angemessener Restgewinn zur Verteilung auf alle Gesellschafter verbleibt. Denn auch mit dem Restgewinn sollen beitragsbezogene Leistungen wie das allgemeine Unternehmerwagnis aller Mitunternehmer angemessen abgegolten werden.

    3. Kriterien für die Angemessenheitsprüfung der Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften

    3.1 Gewinnverteilungsabrede

    Die Gewinnverteilungsabrede sollte

    • klar und eindeutig sein,
    • von vornherein die Regelungen bestimmen,

    » betrieblich veranlaßt sein und

    » tatsächlich durchgeführt werden.

    Für die Vereinbarungen ist Schriftform nicht erforderlich. Sie ist aber aus Nachweisgründen zu empfehlen.

    3.2 Rückwirkende Regelungen

    Eine Änderung von Gewinnverteilungsabreden ist jederzeit möglich. Zivilrechtlich können die Gesellschafter einer Personengesellschaft über die Verteilung des Betriebsergebnisses noch bei der Bilanzaufstellung entscheiden und dabei auch von der bisherigen Vereinbarung abweichen. Steuerrechtlich ist das jedoch nicht zulässig (BFH 12.6.80  BStBl II, 723).

    Das Rückwirkungsverbot gilt steuerlich selbst dann, wenn während eines Wirtschaftsjahres die Gewinnverteilung rückwirkend ab Beginn des Jahres geändert wird.

    Beispiel 2:

    An der OHG X sind die Gesellschafter A (Vater) und B (Sohn) zu je 1/2 beteiligt. Am 1. Oktober vereinbaren die Gesellschafter für das ganze Wirtschaftsjahr eine Gewinnbeteiligung für den Vater von 40 % und für den Sohn von 60 %. Dieser neue Gewinnverteilungsschlüssel kann der Besteuerung erst ab 1. Oktober des Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt werden.

    Das Betriebsergebnis wird im Schätzungswege aufgeteilt auf die Zeit von Januar bis September mit einer Verteilung 50 : 50 und für die Zeit von Oktober bis Dezember mit einer Aufteilung 40 : 60. Zwei Ausnahmen sind möglich:

    » Eine Rückwirkung liegt nicht vor, wenn eine Gewinnverteilungsabrede durch einen Vergleich rückwirkend geregelt wird (BFH 24.3.75 BStBl II, 603).

    » Ein Gesellschafter, der erst Ende des Wirtschaftsjahres einer Personengesellschaft beitritt, kann seiner Beteiligung entsprechend für das ganze Wirtschaftsjahr an den Sonderabschreibungen beteiligt werden. Ansonsten ist eine Beteiligung am Betriebsergebnis jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts zulässig (OFD Frankfurt 24.2.94 S 2241 A - 9 - St II 21).

    Beispiel 3:

    D tritt am 1.12.1995 als Gesellschafter in eine Immobilienfonds-KG ein und übernimmt eine Gesellschafter-Einlage von 10 % des Gesellschaftskapitals. Die Vereinbarung kann lauten:

    „Von den Sonderabschreibungen der KG für 1995 werden D zugerechnet: entweder 10 % oder 1/2 von 10 %."

    3.3 Betriebliche Veranlassung

    Eine Gewinnverteilungsabrede ist nur dann betrieblich veranlaßt, wenn sie unter betrieblichen Gesichtspunkten für alle Gesellschafter zu einem angemessenen Ergebnis führt. Das macht bei Familienpersonengesellschaften einen Fremdvergleich erforderlich. Zwei Fälle sind zu unterscheiden:

    » Die unentgeltliche Beteiligung nicht mitarbeitender Kinder, die im wesentlichen nur Kapital zur Verfügung stellen und

    » alle anderen Beteiligungen von Familienangehörigen, meist mit eigenen Mitteln oder durch Einbringung ihrer Arbeitskraft.

    3.3.1 Unentgeltlicher Erwerb eines Gesellschaftsanteils

    Die schenkweise Übertragung eines Gesellschafteranteils liegt zunächst im außerbetrieblichen Bereich. Das darf nicht dazu führen, daß die darauf entfallenden Gewinnanteile unangemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung erstreckt sich deshalb auf die Verteilung des Restgewinns. Eventuelle Vorwegvergütungen, z. B. für eine vorübergehende Tätigkeit im Betrieb, fallen nicht darunter.

    A errichtet eine KG mit seinen Söhnen B und C als Kommanditisten. Von dem Geschäftskapital in Höhe von 100.000 DM schenkt er jedem einen Kommanditanteil von 10.000 DM. Die Gewinnverteilung soll nach dem Anteil am Gesellschaftskapital erfolgen

    Dadurch erhalten die Kommanditisten eine Verzinsung des geschenkten Gesellschaftsanteils von 300 %. Hier hat die Rechtsprechung Grenzen gesetzt:

    » bei unentgeltlich erworbenem Kommanditanteil darf die durchschnittliche Rendite eines Zeitraums von ca. fünf Jahren 15% des gemeinen Werts der Kommanditeinlage nicht übersteigen. Bei der Ermittlung des tatsächlichen Werts des Kommanditanteils sind die stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich eines Geschäftswerts zu berücksichtigen (BFH 29.3.73 BStBl II, 489).

    » Der Wert des unentgeltlich erworbenen Gesellschaftsanteils ist nur dann dem Buchwert des festen Kapitalanteils gleichzusetzen, wenn der Schenker sich das Recht vorbehalten hat, das Gesellschaftsverhältnis einseitig zu kündigen, das Unternehmen allein fortzuführen und das Kapital ohne stille Reserven auszuzahlen (BFH 27.9.73 BStBl II 74, 51).

    Der so ermittelte Wert des Gesamthandsvermögens ist nach dem Gesellschaftsvertrag auf die einzelne Gesellschafter zu verteilen.

    Beispiel 5:

    Wie Beispiel 4. Der gemeine Wert der Gesellschaftsanteile beträgt: Kapital = 100.000 DM + stille Reserven 40.000 DM = 140.000 DM. Davon entfallen auf die Kommanditisten je 14.000 DM.

    Die überhöhten Gewinnanteile sind Zuwendungen des Vaters an die Kinder, die unter § 12 Nr. 2 EStG fallen. Handelsrechtlich sind diese Beträge jedoch den Kommanditisten gutgeschrieben worden. Sie stehen den Kommanditisten spätestens beim Ausscheiden aus der Gesellschaft zu. Bis dahin sind die darauf entfallenden Zinsgutschriften bei der künftigen Gewinnverteilung als Vorabvergütung für Kommanditisten zu behandeln.

    Wichtig: Die Gewinnverteilung im Beispiel 5 gilt nur, wenn auch der (fiktive) Durchschnittsgewinn, wie er sich nach den im Zeitpunkt der Gewinnverteilungsabrede bekannten Umstände für eine überschaubare Zukunft von ca. fünf Jahren abzeichnet, mit 300.000 DM anzunehmen ist. Denn: Zu untersuchen ist nicht der jährlich zugeteilte Gewinnanteil, sondern die Angemessenheit des Gewinnverteilungsschlüssels. Das bedeutet im

    Beispiel 6:


    Fiktiver Durchschnittsgewinn in den
    nächsten fünf Jahren                             300.000 DM
    vereinbarte Gewinnbeteiligung                         10 %
    gemeiner Wert des Gesellschaftsanteils            14.000 DM
    davon 15 % =                                       2.100 DM
    angemessene Gewinnquote (2.100 DM zu
    einem künftig zu erwartenden Gewinn
    von 300.000 DM =)                                    0,7 %
    Hilfsweise nach der Berechnungsformel:
    15 x Wert des Anteils
    ----------------------  = Prozentsatz der angem. Gewinnverteilung
     Durchschnittsgewinn
    ergibt 
    15 x 14.000
    -------------      = 210.000 = 0,7 %
      300.000 



    Diese Gewinnbeteiligungsquote ist auf alle folgenden Jahre anzuwenden, bis sich die Verhältnisse so ändern, daß auch fremde Gesellschafter die Gewinnverteilungsabrede ändern würden. Das gilt selbst dann, wenn sich künftig im Einzelfall eine Rendite von über 15 % ergeben sollte.

    Beispiel 6a:

    Im vierten Jahr nach der Vereinbarung erzielt die KG einen Gewinn von 600.000 DM. Der angemessene Gewinnanteil der Kommanditisten beträgt dann 0,7 % von 600.000 DM = 4.200 DM.

    Beachte für die Verhandlungen mit der Finanzverwaltung über die Angemessenheit des Gewinnverteilungsschlüssels:

    Es kommt darauf an, daß der in Zukunft zu erwartende Durchschnittsgewinn  geschätzt wird nach den im Zeitpunkt der Gewinnverteilungsabrede bekannten Umständen und der sich daraus ergebenden Entwicklung. Das ist besonders für junge Unternehmer von Bedeutung. Daran muß sich auch der Betriebsprüfer halten, der erst nach drei Jahren oder später kommt und möglicherweise von den besseren Erkenntnissen - allerdings im Zeitpunkt der Betriebsprüfung - ausgeht. Diese Grundsätze gelten ebenso bei einem schenkweise eingeräumten atypisch stillen Gesellschaftsanteil oder bei einer Unterbeteiligung. Zur Vorbereitung der Schlußbesprechung sollten Sie das BFH-Urteil vom 9.6.94 (BFH/NV 95, 104) zur Hand nehmen.

    3.3.2 Beteiligung eines Familienangehörigen mit eigenen Mitteln oder durch Einbringung seiner Arbeitsleistung

    Hier gilt diese Begrenzung nicht. Die Beteiligung ist nur dann unangemessen, wenn sie wesentlich von dem abweicht, was unter Fremden für einen gleichwertigen Leistungsbeitrag eingeräumt worden wäre. Ausgangspunkt ist wiederum der gemeine Wert der Anteile. Dabei müssen aber alle Umstände des Einzelfalles über einen längeren Zeitraum berücksichtigt werden, z. B. eine Tätigkeit als Geschäftsführer oder ein höheres Haftungsrisiko gegenüber den anderen Gesellschaftern.

    3.3.3 Gewinnbeteiligung bei typischer stiller Beteiligung

    Liegt keine Mitunternehmerschaft sondern eine typische stille Beteiligung vor, muß die Gewinnbeteiligung ebenfalls wirtschaftlich angemessen sein, um steuerlich anerkannt zu werden. Auch hier ist zu unterscheiden zwischen geschenkter Beteiligung und einer Einlage aus eigenen Mitteln. Eine Rendite wird noch als angemessen angesehen:

    » bei schenkweiser Beteiligung bis zur Höhe von durchschnittlich 12 %, wenn eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen ist, ansonsten bis zur Höhe von 15 %;

    » bei einer Kapitaleinlage aus eigenen Mitteln bis zur Höhe von durchschnittlich 25 %, wenn eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen ist, ansonsten bis zur Höhe von 35 % (R 138a Abs. 7 EStR 1993).

    Auch hier ist der angemessene Gewinnverteilungsschlüssel nach dem BFH-Urteil vom 9.6.1994 (s. Beispiele 6, 7) zu berechnen.

    3.3.4 Angemessenheitsprüfung in anderen Fällen

    Die betriebliche Veranlassung einer Gewinnverteilung ist auch zu prüfen, wenn zwischen den Gesellschaftern zwar keine verwandtschaftlichen, aber besondere wirtschaftliche Beziehungen außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses bestehen und diese auf die Gewinnverteilung Einfluß nehmen. Das ist zum Beispiel bei einer GmbH & Co. KG gegeben, wenn an der Komplementär-GmbH die übrigen Gesellschafter beteiligt sind.

    Verzichtet die Komplementär-GmbH im Interesse der übrigen Gesellschafter ganz oder teilweise auf eine Gewinnbeteiligung, liegt in dem Verzicht eine verdeckte Gewinnausschüttung. Sie erhöht das Einkommen der GmbH und wird bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung als Ausschüttung an die Gesellschafter erfaßt. Damit entspricht der Abfluß der verdeckten Gewinnausschüttung bei der GmbH der handelsrechtlich bereits durchgeführten Gutschrift des Gewinnanteils bei dem Kommanditisten. Die steuerliche Auswirkung liegt in der Ausschüttungsbelastung bei der GmbH (30 %).

    Checkliste "angemessene Gewinnverteilung"

    1. Mit einer eingehenden Überprüfung der Gewinnverteilung durch die Finanzverwaltung, insbesondere durch die Betriebsprüfung, müssen Sie rechnen bei Personengesellschaften (einschließlich typische stille Gesellschaften mit nahen Angehörigen):

    » Ehegatten

    » Kinder, minderjährig/volljährig

    » Enkelkinder, minderjährig/volljährig

    2. Wichtige Voraussetzungen:

    » klare und eindeutige Vereinbarungen,

    » möglichst schriftlich,

    » spätere Ergänzungen nicht ohne nachweisbare Dokumentation,

    » keine Rückwirkung, auch nicht während des Wirtschaftsjahres,

    » auf Durchführung aller Bestimmungen der Verteilungsabrede achten.

    3. Unterscheiden Sie bei der Verteilung zwischen Sondervergütung - Vorabgewinn - Restgewinn.

    4. Die Angemessenheitsprüfung erstreckt sich auf den Gewinnverteilungsschlüssel. Er gilt in den Folgejahren weiter.

    5. Schenkungsweise Beteiligung

    » Die Begrenzung auf 15 % des Gesellschaftsanteils gilt nur für die Verteilung des Restgewinns bei einem nicht tätigen Gesellschafter.

    » Vergütungen für besondere Gesellschafterleistungen bleiben davon unberührt.

    » Ausgangswert für die Berechnung der Begrenzung ist der gemeine Wert der Beteiligung.

    » Abschläge davon dürfen nur gemacht werden, wenn vertraglich bestimmt ist, daß der Gesellschafter nicht oder nur zum Teil an den stillen Reserven beteiligt sein soll.

    » Bei einer typischen stillen Beteiligung entspricht der gemeine Wert dem Nominalwert.

    6. Beteiligung aus eigenen Mitteln durch

    » Einlage aus dem eigenen Vermögen oder

    » Beitrag aus Dienstleistungen.

    » Keine Prüfung wie bei einer geschenkten Beteiligung mit einer generellen Begrenzung des Gewinnanteils auf die Kapitaleinlage (15 %).

    » Individuelle Prüfung der Angemessenheit wie unter Fremden, d.h. Verhältnis von Vergütungen zu den Beitragsleistungen des Gesellschafters im einzelnen.

    » Ausgangspunkt ist der gemeine Wert der Anteile. Hinzu kommen alle Umstände des Einzelfalles über einen längeren Zeitraum.

    7. Beteiligung bei einer typischen stillen Gesellschaft

    » Prozentuale Begrenzung der durchschnittlichen Rendite bei Unterscheidung nach

    » schenkweiser Beteiligung und

    » entgeltlich erworbener Beteiligung.

    8. Angemessenheitsprüfung der Gewinnbeteiligung auch bei besonderer wirtschaftlicher Einflußnahme außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses

    » GmbH & Co. KG (insbesondere bei der Ein-Mann-GmbH & Co. KG).

    Quelle: Gestaltende Steuerberatung - Ausgabe 06/1996, Seite 18

    Quelle: Ausgabe 06 / 1996 | Seite 18 | ID 103139