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  • 01.01.1996 · Fachbeitrag · Schwerpunktthema

    Hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse und Kinderbetreuung

    | Soll eine Haushaltshilfe bei geringem Gehalt nur einige Stunden in der Woche eingesetzt werden, so wird möglicherweise die 590 DM (500 DM)-Grenze unterschritten und die Rentenversicherungspflicht entfällt. Ausweg: Hat der Steuerzahler davon Kenntnis, daß die Hilfe auch in anderen Haushalten tätig ist, so kann er einen "Pool" mit anderen Arbeitgebern bilden. In diesem Fall muß nur der gesamte Verdienst der Haushaltshilfe die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen. Die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sind entsprechend dem gezahlten Lohnanteil abzuführen. |

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