06.06.2011 | Sonderausgaben
Beitragsrückerstattungen der privaten KV: Auswirkungen auf den Sonderausgabenabzug
von StB Dipl.-Fw. Christoph Lanz, Arnsberg
Vom VZ 2010 an sind die Beiträge zur Krankenversicherung (KV), sofern sie auf die sog. Basisversorgung entfallen, unbegrenzt als Sonderausgaben abzugsfähig. Viele private KV gewähren ihren Mitgliedern für den Fall, dass keine Leistungen in Anspruch genommen werden, Beitragsrückerstattungen. Diese mindern die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a EStG abziehbaren KV-Beiträge in dem Jahr, in dem sie zufließen. Doch was ist mit den selbst getragenen und nicht eingereichten Krankheitskosten? Diese sind m.E. von der Beitragsrückerstattung abzuziehen.
Die steuerliche Seite der Beitragsrückerstattung
Privat krankenversicherte, wirtschaftlich denkende Mandanten prüfen unterjährig, ob es günstiger ist, die entstandenen Krankheitskosten aus eigener Tasche zu bezahlen oder aber der KV zur Erstattung vorzulegen. Dabei denken Sie sicherlich nicht an das Problem, in welcher Weise diese selbst übernommenen Kosten steuerlich zu berücksichtigen sind.
Beispiel | ||||||
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Ohne weitere rechtliche Prüfung würden lediglich 4.000 EUR als Sonderausgaben geltend gemacht. Unterstellt man einen Steuersatz von 40 %, käme man durch die Beitragsrückerstattung somit auf eine steuerliche Mehrbelastung von 800 EUR. Zieht man den die selbst bezahlten Krankheitskosten übersteigenden Erstattungsbetrag von 500 EUR ab, wäre die Inanspruchnahme der Beitragsrückerstattung für den Mandanten unterm Strich immer noch um 300 EUR nachteilig. Doch was ist mit der steuerlichen Behandlung der selbst bezahlten Krankheitskosten?
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